I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  80.  VII.  88.  539

2.  Provinzialrat.

8  10.  Der  Provinzialrat  besteht  aus  dem  Oberpräfidenten  bzw.
dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des
Innern  auf  die  Dauer  seines  Hauptamtes  am  Sitze  des  Oberpräsidenten
ernannten  höheren  Verwaltungsbeamten  bzw.  dessen  Stellvertreter  und  aus
fünf  Mitgliedern,  welche  vom  Provinzialausschufse  aus  der  Zahl  der  zum
Provinziallandtage  wählbaren  Provinzialangehörigen  gewählt  werden.  Für
die  letzteren  werden  in  gleicher  Weise  fünf  Stellvertreter  gewählt.

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die
Regierungspräsidenten,  die  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  die  Landräte
  und  die  Beamten  des  Provinzialverbandes.

*  11.  Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Provinzialrats  und  deren  Stellvertreter
  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der  für
die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der  Provinzialausschuß
hat  darüber  zu  beschließen,  ob  dieser  Fall  eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß
des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem  Vorsitzenden  des
Provinzialrats  zu.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung:;  jedoch
dürfen  bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht
stattfinden.

&amp;  12.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder
und  Stellvertreter,  und  zwar  das  erstemal  die  nächstgrößere  Zahl,  aus
und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in
allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der  Neugewählten  in  Tätigkeit.  Die  das
erstemal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Die  Ausscheidenden
  find  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und
Stellvertreter  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben
nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Tätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen
  gewählt  werden.

*  13.  Die  Dauer  der  Wahlperiode  kann  durch  das  Provinzialstatut
auch  anders  bestimmt  werden.

8  14.  Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder
des  Provinzialrats  werden  von  dem  Oberpräsidenten  vereidigt  und  in  ihre
Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entsernung  eines  Beamten  aus
seinem  Amte  rechtfertigen  (§  2  G.  vom  21.  VII.  52,  GS.  465)  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten
Gesetzes  mit  folgenden  Maßgaben:

Die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch
den  Minister  des  Innern.

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

§  15.  Der  Provinzialrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden  fünf  Mitglieder  anwesend  find.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag.