540  Anhang.

3.  Generalkommissionen.

8  16.  Die  Generalkommission  für  die  Provinzen  Pommern  und
Posen  zu  Stargard  in  Pommern  wird  aufgehoben.  An  die  Stelle  derselben
tritt  für  die  Provinz  Pommern  die  für  die  Provinz  Brandenburg  bestehende
Generalkommission.

Für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  und  Posen  wird  eine
gemeinsame  Generalkommission  gebildet.  Die  Generalkommission  für  die
Provinz  Hanmover  fungiert  zugleich  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.

II.  Abschnitt.
Bezirksbehärden.

1.  Regierungspräsident  und  Bezirksregierung.

8  17.  An  die  Spitze  der  Bezirksregierung  am  Sitze  des  Oberpräfidenten
  tritt,  unter  Wegfall  des  Regierungsvizepräsidenten,  ein  Regierungspräfident.
  Der  Oberpräfident  ist  fortan  nicht  mehr  Präsident  dieser  Regierung.

5  18.  Die  Regierungsabteilung  des  Innern  wird  aufgehoben.  Du
Geschäfte  derselben  werden,  soweit  nicht  durch  das  gegenwärtige  Geset  abweichende
  Bestimmungen  getroffen  sind,  von  dem  Regierungspräsidenten  min
den  der  Regierung  zustehenden  Befugnissen  verwaltet.

8  19.  Dem  Regierungspräfidenten  wird  für  die  ihm  persönlich  übertragenen
  Angelegenheiten  ein  Oberregierungsrat  und  die  erforderliche  Anzahl
von  Räten  und  Hilfsarbeitern,  von  denen  mindestens  einer  die  Befähigung
zum  Richteramte  haben  muß,  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seinen
Anweisungen  bearbeiten.

Diese  Beamten  können  zugleich  bei  der  Regierung  beschäftigt  werden
und  nehmen  an  den  Plenarberatungen  derselben  nach  Maßgabe  der  fur
die  Regierungsmitglieder  bestehenden  Vorschriften  teil.

Die  Mitglieder  der  Regierung  können  von  dem  Regierungspräfidenten
zur  Bearbeitung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  herangezogen  werden.

8  20.  Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  in  Fällen  der
Behinderung  erfolgt  durch  den  ihm  beigegebenen  Oberregierungsrat  und,
wenn  auch  dieser  behindert  ist,  durch  einen  Oberregierungsrat  der  Bezirksregierung.
  Die  zuständigen  Minister  find  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine
andere  Stellvertretung  anzuordnen.

8  21.  Die  Geschäfte  der  Regierungen  zu  Stralsund  und  zu  Sigmaringen,
soweit  sie  zur  Zuständigkeit  der  Regierungsabteilungen  des  Innern  gehören,
werden  nach  Maßgabe  des  §  18  von  den  Regierungspräsidenten  verwaltet.
Die  Mitglieder  der  Regierung  bearbeiten  diese  Geschäfte  nach  den  Anweisungen
  des  Präsidenten.

Die  Stellvertretung  des  Präsidenten  in  Fällen  der  Behinderung  erfolgt
  durch  ein  von  den  zuständigen  Ministern  beauftragtes  Mitglied  der
Regierung.

8  22.  Bei  den  Regierungen  zu  Danzig,  Erfurt,  Münster,  Minden,
Arnsberg,  Coblenz,  Cöln,  Aa#chen  und  Trier  tritt  an  die  Stelle  der  Abteilung
des  Innern  für  die  bisher  von  derselben  bearbeiteten  Kirchen=  und  Schulsachen
  eine  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

8  23.  Die  landwirtschaftlichen  Abteilungen  der  Regierungen  zu
Königsberg  und  Marienwerder,  sowie  die  bei  den  Regierungen  der  Provinzen