I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  541

Ost=  und  Westpreußen  und  zu  Schleswig  bestehenden  Spruchkollegien  für
Die  landwirtschaftlichen  Angelegenheiten  werden  aufgehoben.  Die  Zuständigkeiten
  dieser  Behörden,  sowie  diejenigen  der  Abteilungen  des  Innern  der
Regierungen  zu  Gumbinnen,  Danzig  und  Schleswig  als  Auseinandersetzungsbehörden
  gehen  auf  Generalkommissionen  (8  16)  über.

Abs.  2  fällt  fort.

8  24.  Der  Regierungspräsident  ist  befugt,  Beschlüsse  der  Regierung
oder  einer  Abteilung  derselben,  mit  welchen  er  nicht  einverstanden  ist,  außer
Kraft  zu  setzen  und,  sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für  nachteilig
erachtet,  auf  seine  Verantwortung  anzuordnen,  daß  nach  seiner  Ansicht  verfahren
  werde.  Andernfalls  ist  höhere  Entscheidung  einzuholen.

Auch  ist  der  Regierungspräsident  befugt,  in  den  zur  Zuständigkeit
der  Regierung  gehörigen  Angelegenheiten  an  Stelle  des  Kollegiums  unter
persönlicher  Verantwortlichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  er  die  Sache
für  eilbedürftig  oder,  im  Falle  seiner  Anwesenheit  an  Ort  und  Stelle,  eine
sofortige  Anordnung  für  erforderlich  erachtet.

8  25.  In  der  Provinz  Hannover  treten  an  die  Stelle  der  Landdrosteien
  und  der  Finanzdirektion  sechs  Regierungspräfidenten  und  Regierungen,
welche,  gleich  dem  Oberpräsidenten,  die  Verwaltung  mit  den  Befugnissen
und  nach  den  Vorschriften  führen,  welche  dafür  in  den  übrigen  Provinzen
gelten,  bzw.  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  gegeben  sind.

Welche  der  vorbezeichneten  Regierungen  nach  dem  Vorbild  der
Regierung  zu  Stralsund  zu  organifieren  find,  bleibt  königlicher  Verordnung.
vorbehalten.

8  26.  Die  Zuständigkeiten  der  Konsistorialbehörden  in  der  Provinz
Hannover  in  betreff  des  Schulwesens,  sowie  die  kirchlichen  Angelegenheiten,
welche  bisher  zum  Geschäftskreise  der  katholischen  Konfistorien  zu  Hildesheim
und  Osnabrück  gehörten,  werden  den  Abteilungen  für  Kirchen-  und  Schulwesen
  der  betreffenden  Regierungen  überwiesen.

Die  genannten  katholischen  Konfistorien  werden  aufgehoben.

8  27.  Den  evangelischen  Konfistorialbehörden  in  der  Provinz  Hannover
verbleiben,  bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen  Regelung,  in  Kirchensachen  ihre
bisherigen  Zuständigkeiten.

2.  Bezirksausschuß.

8  28.  Der  Bezirksausschuß  besteht  aus  dem  Regierungspräfidenten
als  Vorsitzenden  und  aus  sechs  Mitgliedern.

Zwei  dieser  Mitglieder,  von  denen  eins  zum  Richteramte,  eins  zur
Bekleidung  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein  muß,  werden  vom
Könige  auf  Lebenszeit  ernannt.  Aus  der  Zahl  dieser  Mitglieder  ernennt
der  König  gleichzeitig  den  Stellvertreter  des  Regierungspräfidenten  im  Vorsitze
  mit  dem  Titel  Verwaltungsgerichtsdirektor.  Zur  sonstigen  Stellvertretung
des  Regierungspräsidenten  im  Bezirksausschufsse  und  zur  Stellvertretung
jedes  der  beiden  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitglieder  ernennt  der  König
ferner  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Bezirksausschusses  ein  richterliches
oder  ein  höheres  Verwaltungsamt  bekleidenden  Beamten  einen  Stellvertreter.
Die  Ernennung  der  Stellvertreter  erfolgt  auf  die  Dauer  ihres  Hauptamts
am  Sitze  des  Bezirksausschusses.

Die  vier  anderen  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  werden  aus  den
Einwohnern  seines  Sprengels  durch  den  Provinzialausschuß  gewählt.  In