542  Anhang.

gleicher  Weise  wählt  letzterer  vier  Stellvertreter,  über  deren  Einberufung
das  Geschäftsregulativ  bestimmt.

Wählbar  ist  mit  Ausnahme  des  Oberpräsidenten,  der  Regierungspräsidenten,
  der  Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,  der  Landräte  und
der  Beamten  des  Provinzialverbandes  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare
  Angehörige  des  Deutschen  Reichs.  Mitglieder  des  Provinzialrats
können  nicht  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  sein.

Im  übrigen  finden  auf  die  Wahlen  beziehungsweise  die  gewählten
Mitglieder  die  Bestimmungen  der  88  11,  12  und  13  finngemäße  Anwendung.

8  29.  Wo  der  Geschäftsumfang  es  erfordert,  können  durch  Königliche
  Verordnung  Abteilungen  des  Bezirksausschusses  für  Teile  des  Regierungsbezirks
  gebildet  werden.  In  solchen  Fällen  gehören  der  Vorsitzende,
und  sofern  nicht  für  die  verschiedenen  Abteilungen  besondere  Ernennungen
erfolgen,  die  ernannten  Mitglieder  allen  Abteilungen  an.  Die  gewählten
Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  müssen  für  jede  Abteilung  gesondert  bestellt
  werden.  Im  übrigen  gelten  die  für  den  Bezirksausschuß  gegebenen
Vorschriften  sinngemäß  für  jede  Abteilung.

8  30.  Der  Vorsitz  im  Bezirksausschusse  geht  in  Behinderungsfällen
von  dem  Regierungspräsidenten  bzw.  dem  Verwaltungsgerichtsdirektor  auf
das  zweite  ernannte  Mitglied,  sodann  auf  den  Stellvertreter  des  Verwaltungsgerichtsdirektors
  über.  Der  Regierungspräsident  gilt  als  behindert
in  allen  Fällen,  in  welchen  über  eine  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  eines
Regierungspräsidenten  verhandelt  wird.

8  31.  Den  ernannten  Mitgliedern  darf  eine  Vertretung  des  Regierungspräsidenten
  oder  eine  Hilfsleistung  in  den  diesem  persönlich  überwiesenen
  Geschäften  nicht  aufgetragen  werden.  Beide  nehmen  an  den  Plenarberatungen
  der  Regierung  nach  Maßgabe  der  für  die  Regierungsmitglieder
bestehenden  Vorschriften  teil.  Im  übrigen  ist  ihnen  die  Führung  eines
anderen  Amtes  nur  gestattet,  wenn  dasselbe  ein  richterliches  ist  oder  ohne
Vergütung  geführt  wird.

8  32.  Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder
werden  durch  den  Vorsitzenden  vereidigt.  Alle  Mitglieder  und  stellvertretenden
  Mitglieder  unterliegen  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  Vorschriften
des  G.  vom  7.  V.  51  bzw.  vom  26.  III.  56.

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.

8  33.  Der  Bezirksausschuß  ist  bei  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern,
in  Streitsachen  unter  Armenverbänden  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern
beschlußfähig,  unter  denen  sich  in  allen  Fällen  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
mindestens  zwei  ernannte,  darunter  ein  zum  Richteramte  befähigtes,  und  ein
gewähltes  Mitglied  befinden  muß.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  gerader
Stimmenzahl  scheidet,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  zwei  ernannte  Mitglieder
  anwesend  sind,  das  dem  Dienstalter  nach  jüngste  ernannte,  wenn
außer  dem  Vorsitzenden  nur  ein  ernanntes  Mitglied  anwesend  ist,  das  dem
Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  mit  der  Maßgabe  aus,  daß  das
Stimmrecht  vorzugsweise