I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  80.  VII.  88.  543

1.  unter  den  ernannten  Mitgliedern  einen  zum  Richteramte  befähigten,  sofern
  es  dessen  zur  Beschlußfähigkeit  bedarf,
2.  im  übrigen  dem  Berichterstatter
verbleibt.

8  34.  Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  erhalten
Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  für  Staatsbeamte  der  vierten  Rangklasse
  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Alle  Einnahmen  des  Bezirksausschusses  fließen  zur  Staatskasse.  Derselben
  fallen  auch  alle  Ausgaben  zur  Last.

8  35.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  kommen  in  betreff  des  Bezirksausschusses
  die  Bestimmungen  der  §8§  28,  30,  32,  33,  34  mit  der  Maßgabe
  zur  Anwendung,  daß  die  zu  wählenden  Mitglieder  von  dem  Landesausschusse
  aus  der  Zahl  der  zum  Kommunallandtage  wählbaren  Angehörigen
des  Landeskommunalverbandes  gewählt  werden.  Der  Regierungspräsident,
die  Oberamtmänner  und  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes  find
von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

III.  Abschnitt.
KAreisbehörden.

8  36.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrat.
  Derselbe  führt  den  Vorsitz  im  Kreisausschusse.  Im  übrigen  wird  die
Zusammensetzung  des  Kreisausschusses  durch  die  Kreisordnungen  geregelt.

§  37.  Der  Stadtausschuß  besteht  aus  dem  Bürgermeister  bzw.  dessen
gesetzlichem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern,  welche  vom
Magistrate  (kollegialischen  Gemeindevorstande)  aus  seiner  Mitte  für  die
Dauer  ihres  Hauptamtes  gewählt  werden.

Für  Fälle  der  Behinderung  sowohl  des  Bürgermeisters  wie  seines
gesetzlichen  Stellvertreters  wählt  der  Stadtausschuß  den  Vorsitzenden  aus
seiner  Mitte.  Derselbe  bedarf  der  Bestätigung  des  Regierungspräfidenten,  in
dem  Stadtkreise  Berlin  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Brandenburg.

Der  Vorsitzende  oder  ein  Mitglied  des  Stadtausschusses  muß  zum
Richteramt  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.

8  38.  In  Stadtkreisen,  in  denen  der  Bürgermeister  allein  den
Gemeindevorstand  bildet,  werden  die  außer  dem  Vorfitzenden  zu  bestellenden
Mitglieder  von  der  Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger
gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  aus  und
wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen
Fällen  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Tätigkeit.

Die  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt.
Die  Ausscheidenden  find  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  haben
Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende
desjenigen  Zeitraums  in  Tätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt
wurden.

Im  übrigen  gelten  in  betreff  der  Wählbarkeit,  der  Wahl,  der  Einführung
  und  der  Vereidigung  der  Mitglieder,  sowie  des  Verlustes  ihrer