544  Anhang

Stellen  unter  einstweiliger  Enthebung  von  denselben,  die  für  unbesolderrt
Magistratsmitglieder  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

39.  Die  gewählten  Mitglieder  des  Kreis=  oder  (Stadtausschunes
können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus  seinen
Amte  rechtfertigen  (§  2  des  G.  vom  21.  VII.  52),  im  Wege  des  Disziplimarverfahrens
  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genan#n
Gesetzes  mit  folgenden  Maßgaben:

Die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Umersuchungskommissars
  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.  Die  entscheidende
  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß,  die  entscheidende
Behörde  zweiter  Instanz  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts.

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dem  Negierungspräsidenten,  für  die  zweite  Instanz  von  dem  Minister  des
Innern  ernannt.

8  40.  Der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  mit  Einschluß
  des  Vorsfitzenden  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden
nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  von  Mitgliedern  an
wesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an
der  Abstimmung  nicht  teil.  Dem  Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen
Stimmrecht  zu.

IV.  Abschnitt.

Behörden  für  den  Stadtkreis  Berlin.

8  41.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg  ist  zugleich
Oberpräfident  von  Berlin.

Ingleichen  fungieren  das  Provinzaalschulkollegium,  das  Medizinalkollegium,
  die  Generalkommission  und  die  Direktion  der  Rentenbank  für  die
Provinz  Brandenburg  auch  für  den  Stadtkreis  Berlin.

#42.  An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  führt  der  Oberpräfidem
die  Aufficht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
der  Stadt  Berlin.  Auf  welche  Behörden  die  sonstigen  Zuständigkeiten  der
Regierungsabteilung  des  Innern  zu  Potsdam  in  betreff  Berlins  übergehen,
wird  durch  königliche  Verordnung  bestimmt.

Im  übrigen,  und  soweit  nicht  sonst  die  Gesetze  anderes  bestimmen,  rdim
für  den  Stadtkreis  Berlin  an  die  Stelle  des  Regierungspräfidenten  der
Polizeipräsident  von  Berlin  (ogl.  G.  v.  26.  I.  81  GS.  14,  G.  v.  12.  VL  8
GS.  129,  G.  v.  13.  VI.  00  GS.  247,  G.  v.  7.  III.  08  GS.  2).

5  43.  An  die  Stelle  des  Provinzialrats  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen
derselbe  in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräfident,  in  den  übrigen  Fällen
der  zuständige  Minister.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  besteht  ein  besonderer  Bezirksausschuß.
Auf  denselben  finden  die  Bestimmungen  der  §§  28,  30  Satz  1,  31  Sagt  3,
32,  33,  34  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  An  Stelle  des  Regierungspräsidenten  tritt  ein  vom  Könige  ernanmer
Präsident.  Die  Ernennung  dieses  Beamten  kann  im  Nebenamte  auf  die
Dauer  seines  Hauptamtes  in  Berlin  erfolgen.  Beamte  des  Polizeipräsidiums
  find  von  dieser  Ernennung  ausgeschlossen.

2.  Die  zu  wählenden  Mitglieder  werden  durch  den  Magistrat  und  die
Stadtverordnetenversammlung  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters  ge-