546  Anhang.

Dritter  Titel.
Berfahren.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

*  50.  Das  Gesetz  bestimmt,  in  welcher  Weise  Verfügungen  (#escheide,
  Beschlüsse)  in  Verwaltungssachen  angefochten  werden  können.  IZn
ersten  Anfechtung  dienen  in  der  Regel  die  Beschwerde  oder  die  Klage  in
Verwaltungsstreitverfahren.

Die  Beschwerde  ist  ausgeschlossen,  soweit  das  Verwaltungsstreitverfahren
  zugelassen  ist,  vorbehaltlich  abweichender  besonderer  Bestimmmrngen
des  Gesetzes.

Unberührt  bleibt  in  allen  Fällen  die  Befugnis  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden,
  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit  Verfügungen  und  Agordnungen
  der  nachgeordneten  Behörden  außer  Kraft  zu  setzen,  oder  dirse
Behörden  mit  Anweisungen  zu  versehen.

#51.  Wo  die  Gesetze  für  die  Anbringung  der  Beschwerde  gegen  Beschlüsse
  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses,  des  Bezirksausschusses  oder  des  Prrvinzialrats,
  oder  der  Klage  bzw.  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung
im  Verwaltungsstreitverfahren  eine  andere  als  zweiwöchentliche  Frist  vorschreiben,
  beträgt  die  Frist  fortan  zwei  Wochen.  Das  gleiche  gilt  von  der
im  §  11  des  G.  vom  14.  VIII.  76,  betressend  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  in  den  Provinzen  Preuher.
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen,  (GS.  373)  und  im
§  91  G.  vom  1.  IV.  79,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenosfsenschaften.
(GS.  297)  vorgeschriebenen  Fristen.

§52.  Die  Fristen  für  die  Anbringung  der  Beschwerde  und  der
Klage  bzw.  des  Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstrei--verfahren
  sowie  alle  Fristen  im  Verwaltungsstreitverfahren  find  präklufivicch
und  beginnen,  sofern  nicht  die  Gesetze  anderes  vorschreiben,  mit  der  Zustellung.
  Für  die  Berechnung  der  Fristen  sind  die  bürgerlichen  Prozeßgesetz
maßgebend.

Bezüglich  der  Beschwerde  kann  die  angerufene  Behörde  in  Fällen  urverschuldeter
  Fristversäumung  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.


Für  eine  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  gewährende  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  find  lediglich  die  für  das  Verwaltumgsstreitverfahren
  besonders  getroffenen  Bestimmungen  maßgebend  (8  112).

Zusatz  B.
Deutsche  Zivilprozeßordnung  in  der  Fassung
des  G.  v.  17.  V.  98.
§  22i.  Der  Lauf  einer  richterlichen  Frist  beginnt,  sosfern  nicht  bei  Fensetzung
  derselben  ein  anderes  bestimmt  wird,  mit  der  Zustellung  des  Schriststücks,
  in  welchem  die  Frist  festgesetzt  ist,  und,  wenn  es  einer  solchen  Zustellung
nicht  bedarf,  mit  der  Verkündung  der  Frist.