I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  547

Der  Lauf  einer  gesetzlichen  oder  richterlichen  Frist,  deren  Beginn  von  einer
Zustellung  abhängig  ist,  beginnt  mit  dieser  auch  gegen  diejenige  Partei,  welche
die  Zustellung  hat  bewirken  lassen.

#  222.  Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächst  folgenden  Werktages.  .

Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  welche  nach  Stunden  bestimmt  ist,  werden
Sonntage  und  allgemeine  Feiertage  nicht  mitgerechnet.

53.  Die  Anbringung  der  Beschwerde,  sowie  der  Klage  bzw.  des
Antrags  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  hat,  sofern
  nicht  die  Gesetze  anderes  vorschreiben,  aufschiebende  Wirkung.  Verfügungen,
  Bescheide  und  Beschlüsse  können  jedoch,  auch  wenn  dieselben  mit
der  Beschwerde  oder  mit  der  Klage  bzw.  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  angefochten  sind,  zur  Ausführung
Zgebracht  werden,  sofern  letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachteil
  für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  §  133  Abf.  3  dieses  G.

54.  Das  Verfahren  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  und  des  Bezirksausschusses
  in  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  ist
entweder  das  Verwaltungsstreitverfahren  oder  das  Beschlußverfahren.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  tritt  in  allen  Angelegenheiten  ein,  in
welchen  die  Gesetze  von  der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen
oder  von  der  Erledigung  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren  oder  durch
Endurteil  oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  dem  Bezirksausschusse
oder  einem  Verwaltungsgerichte  sprechen,  und  wo  sonst  dieses  Verfahren  gesetzlich
  vorgeschrieben  ist.

In  allen  anderen  Angelegenheiten  ist  das  Verfahren  des  Kreis=  oder
Stadtausschusses  und  des  Bezirksausschusses  das  Beschlußverfahren.

Das  Oberverwaltungsgericht  verfährt  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  der  Provinzialrat  nur  im  Beschlußverfahren.

*55.  Der  Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses,  des  Bezirksausschusses
  und  des  Provinzialrats  beruft  das  Kollegium,  leitet  und  beaufsichtigt
  den  Geschäftsgang  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.
  Er  bereitet  die  Beschlüsse  der  Behörde  vor  und  trägt  für  deren
Ausführung  Sorge.  Er  vertritt  die  Behörde  nach  außen,  verhandelt  namens

derselben  mit  anderen  Behörden  und  mit  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel
  und  zeichnet  alle  Schriftstücke  namens  der  Behörde.

56.  Soweit  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Kreis=  oder  Stadtausschufses,
  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrats  nicht  durch  die
nachstehenden  oder  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  sind,
werden  dieselben  durch  Regulative  geordnet,  welche  der  Minister  des  Innern
erläßt.

8  õ7.  Die  örtliche  Zuständigkeit  für  das  Verwaltungsstreit=  und
Beschlußverfahren  bestimmt  sich  wie  folgt:

Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1.  in  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  die  Behörde
der  belegenen  Sache;

2.  in  allen  sonstigen  Fällen  die  Vchörde  desjenigen  Bezirks  (Kreis,
Regierungsbezirk,  Provinz),  in  welchem  die  Person  wohnt  oder  die