518  Anhang.

Korporation  bzw.  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  hat,  welche  im  Verwaltungsstreitverfahren
  in  Anspruch  genommen  wird  oder  auf  deren
Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung  bezieht.  Wenn  die  Korporation
oder  öffentliche  Behörde  ihren  Sitz  außerhalb  ihres  räumlichen  Bezirks
hat,  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher  dieser  Bezirk  angehört.

Bezüglich  des  Kommunalverbandes  der  Provinz  Brandenburg  ist
der  Bezirksausschuß  zu  Potsdam  zuständig.

8  58.  Sind  die  Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen,  oder  ist
es  zweifelhaft,  zu  welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  die  zuständige
Behörde

1.  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  durch  den  Bezirksausschuß  und,
wenn  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Regierungsbezirken  liegen,  durch
das  Oberverwaltungsgericht,

2.  für  das  Beschlußverfahren  durch  den  Regierungspräsidenten,  den  Oberpräsidenten
  oder  den  Minister  des  Innern,  je  nachdem  die  betreffenden
Bezirke  demselben  Regierungsbezirke,  derselben  Provinz,  aber  verschiedenen
Regierungsbezirken,  oder  verschiedenen  Provinzen  angehören,

endgültig  bestimmt.

Dasselbe  findet  stait,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren
Angelegenheit  den  Gegenstand  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung  bildet,
in  mehreren  Bezirken  wohnen  oder  ihren  Sitz  haben.

8  59.  Ist  bei  einer  Angelegenheit,  welche  zur  Zuständigkeit  des
Kreis=  oder  Stadtausschusses  gehört,  die  betreffende  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)
  als  solche  beteiligt,  so  wird

1.  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  von  dem  Bezirksausschusse  und,
wenn  ein  Stadtkreis  beteiligt  ist,  von  dem  Oberverwaltungsgerichte,

2.  für  das  Beschlußverfahren  von  dem  Regierungspräsidenten,  für  Berlin
von  dem  Oberpräsidenten

ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß  mit  der  Entscheidung  oder  Beschlußfassung
  beauftragt.

8  60.  Die  Vollstreckung  im  Verwaltungsstreitverfahren  und  im  Beschlußverfahren
  erfolgt  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens.  Die
Vollstreckung  wird  namens  der  Behörde,  welche  in  der  ersten  Instanz  entschieden
  bzw.  beschlossen  hatte,  von  deren  Vorsitzendem  verfügt.  Uber  Beschwerden
  gegen  die  Verfügungen  des  Vorsitzenden  entscheidet  die  Behörde.
Gegen  die  Entscheidung  der  Behörde  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  die  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Behörde  statt.

Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

II.  Abschnitt.
Verwaltungsstreitverfahren.

1.  Von  der  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.
#  61.  Die  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  über  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  sinngemäße  Anwendung.
Aus  der  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  geübten  amtlichen  Tätigkeit
des  Landrats  bzw.  des  Regierungspräsidenten  darf  kein  Grund  zur  Ablehnung
  desselben  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  entnommen  werden.