I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  80.  VII.  83.  549

Zusatz  C.
Deutsche  Zivilprozeßordn  ung  §§  41,  42,  49.
8  41.  Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des  Richteramtes  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen:

1.  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist,  oder  in  Ansehung  welcher  er  zu
einer  Partei  in  dem  Verhältmisse  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten  oder
Regreßpflichtigen  steht:

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten
Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn
die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Prozeßbevollmächtigter  oder  Beistand  einer

Partei  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  aufzutreten  berechtigt
ist  oder  gewesen  ist;

in  Sachen,  in  welchen  er  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist;

.  in  Sachen,  in  welchen  er  in  einer  früheren  Instanz  oder  im  schiedsrichterlichen

  Verfahren  bei  der  Erlassung  der  angefochtenen  Eutscheidung  mitgewirkt
  hat,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Tätigkeit  eines  beauftragten  oder

ersuchten  Richters  handett.

§  42.  Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  welchen  er  von  der
Ausübung  des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein
Grund  vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines
Richters  zu  rechtfertigen.

Das  Ablehnungsrecht  steht  in  jedem  Falle  beiden  Parteien  zu.

§  49.  Die  Bestimmungen  dieses  Titels  finden  ouf  den  Gerichtsschreiber
entsprechende  Anwendung;  die  Entscheidung  erfolgt  durch  das  Gericht,  bei
welchem  der  Gerichtsschreiber  angestellt  ist.

5  62.  Über  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem
der  Abgelehnte  angehört,  und  wenn  der  Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtbzw.
  des  Bezirksausschusses  abgelehnt  werden  soll,  das  nächst  höhere  Gericht.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,
ist  endgültig.  Wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der  mit
demselben  zurückgewiesenen  Partei  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  höhere  Gericht  zu.  Das  letztere  entscheidet
  endgültig.  Die  Verhandlung  über  die  Ablehnung  erfolgt  in  nicht
öffentlicher  Sitzung.

Das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  desgleichen
  endgültig  und  bestimmt  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,
dem  das  ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen  Ausscheiden
  beschlußunfähig  wird.

2.  Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.
s  63.  Die  Klage  ist  bei  dem  zuständigen  Gericht  schriftlich  einzureichen.
  Die  Klage  beim  Kreisausschusse  kann  zu  Protokoll  erklärt  werden.

In  der  Klage  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person  des
Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  36

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