550  Anhang.

Beklagten,  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden
Tatsachen  genau  zu  bezeichnen.

#64.  Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig
oder  unbegründet  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  weiters  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen  rechtlich  begründet,  so  kann
dem  Beklagten  ohne  weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid
die  Klaglosstellung  des  Klägers  aufgegeben  werden.

Namens  des  Kreisausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden  desselben,
namens  des  Bezirksausschusses  auch  dem  Vorsitzenden  im  Einverständnis  mit
den  ernannten  Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu.

In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß  fie  befugt  seien,
innerhalb  zwei  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  entweder  die  Anberaumung
  der  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen  oder  dassjenige
Rechtsmittel  einzulegen,  welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als  Entscheidung
  des  Kollegiums  ergangen  wäre.

Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß  dieselbe  zunächst
statlfinden.

Hat  einer  der  Beteiligten  mündliche  Verhandlung  beantragt,  ein
anderer  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  stattgegeben.

Wird  weder  mündliche  Verhandlung  beantragt,  noch  das  Rechtsmittel
cingelegt,  so  gilt  der  Bescheid  als  endgültiges  Urteil.

#65.  Wird  ein  Bescheid  nach  den  Bestimmungen  des  §  64  nicht
erlassen,  so  ist  die  Klage  dem  Beklagten  mit  der  Aufforderung  zuzufertigen,
seine  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier
Wochen  zu  bemessenden  Frist  schriftlich  einzureichen.  Wenn  das  Verfahren
bei  dem  Kreisausschusse  anhängig  ist,  so  kann  die  Gegenerklärung  auch  zu
Protokoll  erklärt  werden.

Die  Frist  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  der  Regel  nach  nicht  über
zwei  Wochen  verlängert  werden.  Die  Gegenerklärung  des  Beklagten  wird
dem  Kläger  zugefertigt.

8  66.  Allen  Schriftstücken  sind  die  als  Beweismittel  in  bezug  genommenen
  Urkunden  im  Original  oder  in  Abschrift  beizufügen.  Von  allen
Schriftstücken  und  deren  Anlagen  sind  Duplikate  einzureichen.

Das  Gericht  kann  geeignetenfalls  gestatten,  daß  statt  der  Einreichung
von  Duplikaten  die  Anlagen  selbst  zur  Einsicht  der  Beteiligten  in  seinem
Geschäftslokale  offen  gelegt  werden.

8  67.  Ist  weder  vom  Kläger  noch  vom  Beklagten  die  Anberaumung
der  mündlichen  Verhandlung  ausdrücklich  verlangt,  so  kann  das  Gericht
auch  ohne  solche  Verhandlung  schon  auf  Grund  der  Erklärung  der  Parteien
seine  Entscheidung  in  der  Form  eines  mit  Gründen  versehenen  Bescheides
fällen.  Dabei  gelten  die  Bestimmungen  der  Absätze  4  bis  7  des  §  61.

#68.  Hat  dagegen  auch  nur  eine  Partei  die  Anberaumung  der
mündlichen  Verhandlung  gefordert  oder  erachtet  das  Gericht  eine  solche
für  erforderlich,  so  werden  die  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  unter
der  Verwarmung  geladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen
werde  entschieden  werden.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  perfönliche
  Erscheinen  einer  Partei  anordnen.