I.  Geset  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  551

Den  Parteien  steht  es  frei,  ihre  Erklärungen,  auch  ohne  dazu  besonders
  aufgefordert  zu  sein,  vor  dem  Termine  schriftlich  einzureichen  und
àau  ergänzen.  Das  Duplikat  solcher  Erklärungen  ist  der  Gegenpartei  zuzufertigen.
  Kann  dies  nicht  mehr  vor  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
  bewirkt  werden,  so  ist  der  wesentliche  Inhalt  der  Erklärungen  in
dieser  Verhandlung  mitzuteilen.

#  69.  Wo  die  Gesetze  zur  Einleitung  des  Verwaltungsstreitverfahrens
statt  der  Klage  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  geben,  erfolgt  auf  den  Antrag  ohne  weiteres  die  Vorladung
Der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung.

Der  Antrag  muß  alles  enthalten,  was  nach  §  63  für  den  Klageantrag
erfordert  wird,  soweit  dasselbe  nicht  aus  den  Vorverhandlungen  bei  der
Behörde  sich  ergibt.

s  70.  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen  die
Beiladung  Dritter,  deren  Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt
  wird,  verfügen.  Die  Entscheidung  ist  in  diesem  Falle  auch  den  Beigeladenen
  gegenüber  gültig.

71.  In  der  mündlichen  Verhandlung  sind  die  Parteien  oder  ihre
mit  Vollmacht  versehenen  Vertreter  zu  hören.

Dieselben  können  ihre  tatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzen
  oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch  die  Abänderung
  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  das  Verteidigungsrecht  der
Gegenpartei  nicht  geschmälert  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens
  nicht  herbeigeführt  wird.  Sie  haben  sämtliche  Beweismittel  anzugeben
  und,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  die  schriftlichen  ihnen  zu
Gebote  stehenden  Beweismittel  vorzulegen;  auch  können  von  ihnen  Zeugen
zur  Vernehmung  vorgeführt  werden.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
  vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen  Anträge  von  den  Parteien
gestellt  werden.

Er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts  gestatten,  das  Fragerecht
auszuüben.

Eine  Frage  ist  zu  stellen,  wenn  das  Gericht  diese  für  angemessen
erachtet.

&amp;  72.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung
des  Gerichts.

Die  Offentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß
  ausgeschlossen  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Der  Vorsitzende  kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung  jeden  Zuhörer
entfernen  lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  gibt  oder
Störung  irgend  einer  Art  verursacht.

Parteien,  Zeugen,  Sachverständige,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  erlassenen  Befehlen  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können
auf  Beschluß  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen
die  bei  der  Verhandlung  beteiligten  Personen  wird  sodann  in  gleicher  Weise
verfahren,  wie  wenn  fie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

&amp;  73.  Die  Parteien  find  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu  bestellenden
Bevollmächtigten  nicht  beschränkt.

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