552  Anhang.

Das  Gericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwälte  zu  sein,
die  Vertretung  vor  dem  Gerichte  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  Eine
Anfechiung  dieser  Anordnung  findet  nicht  statt.

Gemeindevorsteher,  welche  als  solche  legitimiert  sind,  bedürfen  zur
Vertretung  ihrer  Gemeinden  einer  besonderen  Vollmacht  nicht.

8  74.  Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung
des  öffentlichen  Interesses  ob,  so  kann  auf  deren  Antrag  der  Regierungspräsident
  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse,  und
der  Ressortminister  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte
  einen  Kommissar  zur  Vertretung  der  Behörde  bestellen.

Der  Regierungspräsident  bzw.  der  Ressortminister  kann  in  geeigneten
Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  für  die  mündliche  Verhandlung
bestellen.  Der  Kommissar  ist  vor  Erlaß  des  Endurteils  mit  seinen  Ausführungen
  und  Anträgen  zu  hören,  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  aber
nicht  befugt.

Der  Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  bzw.  des  Bezirksausschusses
  und  der  Ressortminister  hat  behufs  der  erforderlichen  Wahrnehmung
  des  öffentlichen  Interesses  einen  Kommissar  zu  bestellen,  wenn  das
Gesetz  die  öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  des  Klägers  oder  des  Beklagten
  wahrzunehmen  hat,  nicht  bezeichnet.

8  75.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
  Protokollführers.  Das  Protokoll  muß  die  wesentlichen  Hergänge
der  Verhandlung  enthalten.  Dasselbe  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem
Protokollführer  unterzeichnet.

8  76.  Das  Gericht  ist  befugt  —  geeignetenfalls  schon  vor  Anberaumung
  der  mündlichen  Verhandlung  —  Untersuchungen  an  Ort  und
Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu
vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
erforderlichen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.

8  77.  Das  Gericht  kann  die  Beweiserhebung  durch  eines  seiner
Mitglieder  oder  erforderlichenfalls  durch  eine  zu  dem  Ende  zu  ersuchende
sonstige  Behörde  bewirken  lassen.  Es  kann  verordnen,  daß  die  Beweiserhebung
  in  der  mündlichen  Verhandlung  stattfinden  soll.

Die  Beweisverhandlungen  find  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder
von  der  betreffenden  Behörde  durch  Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers
  aufzunehmen:  die  Parteien  sind  zu  denselben  zu  laden.

&amp;  78.  Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
  vernehmen  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams
  zu  verhängenden  Strafen  kommen  die  Bestimmungen  der  dürgerlichen
  Prozeßgesetze  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  im  Falle  des
Ungehorsams  die  zu  erkennende  Geldbuße  den  Betrag  von  einhundertfünfzig
Mark  nicht  übersteigen  darf.

Gegen  die  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  des  Zeugen  oder
Sachverständigen  aussprechende  Entscheidung  steht  den  Beteiligten  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte
Gericht,  gegen  die  in  zweiter  Instanz  ergangene  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  die  weitere  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.