1.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  553

6  79.  Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriffe
der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Uberzeugung  zu  entscheiden.  Beim
Ausbleiben  der  betreffenden  Partei  oder  in  Ermangelung  einer  Erklärung
derselben  können  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten  Tatsachen  für
zugestanden  erachtet  werden.  Die  Entscheidungen  dürfen  nur  die  zum  Streitverfahren
  vorgeladenen  Parteien  und  die  in  demselben  erhobenen  Ansprüche
betreffen.  ·

Isc.DieEntfcheidungkannohnevorgängigesnberaumungeiner
mündlichen  Verhandlung  erlassen  werden,  wenn  beide  Teile  auf  eine  solche
ausdrücklich  verzichtet  haben.

681.  Die  Verkündigung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach
in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts.  Eine  mit  Gründen  versehene  Ausfertigung
  der  Entscheidung  ist  den  Parteien  und,  sofern  ein  besonderer
Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellt  war  (8  74
Abs.  2),  gleichzeitig  auch  diesem  zuzustellen.  Die  Zustellung  genügt,  wenn  die
Verkündigung  in  öffentlicher  Sitzung  nicht  erfolgt  ist.

3.  Bon  dem  Verfahren  in  den  weiteren  Instanzen  und  von  der
Wiederaufnahme  des  Perfahrens.

*#  82.  Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  ergangenen  Endurteile
  der  Kreisausschüsse  und  gegen  die  Bescheide  in  den  Fällen  der  §§  64
und  67  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Urteile
endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender
Weise  geregelt  find,  den  Parteien  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  die  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  zu.

Will  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  gegen  eine  Entscheidung
des  letzteren  die  Berufung  einlegen,  so  hat  er  dies  sofort  zu  erklären.  Die
Verkündigung  der  Entscheidung  bleibt  in  diesem  Falle  einftweilen,  jedoch
längstens  drei  Tage  ausgesetzt.  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im
öffentlichen  Interesse  die  Berufung  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Verkündigung
ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,  so  findet  die  Berufung  im  öffentlichen  Interesse
nicht  mehr  statl.  Die  Gründe  der  Berufung  find  den  Parteien  zur  schriftlichen
  Erklärung  innerhalb  der  im  §  86  gedachten  Frist  mitzuteilen.  Nach
Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Bezirksausschusse  einzureichen
und  die  Parteien  hiervon  zu  benachrichtigen.

§s#83.  Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  in  erster  Inftanz
ergangenen  Endurteile  der  Bezirksausschüsse  und  gegen  die  Bescheide  in  den
Fällen  der  §§  64  und  67  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher
Vorschrift  diese  Urteile  endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden
Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  find,  den  Parteien  und  aus
Gründen  des  öffentlichen  Interesses  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses
die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

Das  Recht  der  Berufung  des  Vorsitzenden  findet  in  den  Formen  statt,
welche  in  §  82  Abs.  2  vorgeschrieben  find.

684.  Die  Vertretung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  des  Bezirksausschusses  eingelegten
  Berufung  erfolgt  vor  dem  Bezirksausschusse  durch  den  von  dem  Regierungspräsidenten,
  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  durch  den  von  dem
Ressortminister  zu  beftellenden  Kommissar.