554  Anhang.

*  85.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  der  §§  82  Abs.  2,  83  Abs.  2  und  157  dieses  G.  zwei  Wochen.

#  86.  Innerhalb  der  im  §  85  gedachten  Frist  ist,  bei  Verlust  des
Rechtsmittels,  die  Berufung  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  dieselbe
  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.

Das  Gericht  prüft,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Ist  dies
der  Fall,  so  wird  die  Berufungsschrift  mit  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei
zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu
vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.

Zur  Rechtfertigung  der  Berufung,  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in
nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei
Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  weiteres  durch  einen
mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückzuweisen.  Namens  des  Kreisausschusses
  steht  auch  dem  Vorsitzenden,  namens  des  Bezirksausschusses  dem
Vorsitzenden  im  Einverständnis  mit  den  ernannten  Mitgliedern  der  Erlaß
eines  solchen  Bescheides  zu.  In  demselben  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,
  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die
Beschwerde  an  das  Berufungsgericht  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide
  verbleibe.

8  87.  Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,
selbst  wenn  die  Berufungsfrist  verstrichen  ist.

8  88.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Berufungsgerichte
  einzureichen.  Die  Parteien  sind  hiervon  unter  abschriftlicher  Mitteilung
der  eingegangenen  Gegenerklärungen  zu  benachrichtigen.

8  89.  Bezüglich  der  von  einer  Partei  eingelegten  Berufung  findet
die  Bestimmung  des  §  67  für  das  Berufungsgericht  entsprechende  Anwendung
mit  der  Maßgabe,  daß  gegen  den  Bescheid  nur  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  zulässig  ist.

Die  Abänderung  der  durch  Berufung  angefochtenen  Entscheidung  findet
nur  nach  vorgängiger  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  statt.

8  90.  Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt
unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen
werde  entschieden  werden.  In  gleicher  Weise  erfolgt  in  den  Fällen  der  Berufung
  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Ladung  des  zur  Vertretung
  desselben  bestellten  Kommissars.

Das  Gericht  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  persönliche
  Erscheinen  einer  Partei  anordnen.

8  91.  Ist  die  Berufung  von  dem  Vorüitenden  des  Kreisausschufses
oder  des  Bezirksausschusses  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  eingelegt,
  so  entscheibet  das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob  das
öffentliche  Interesse  für  beteiligt  zu  erachten  ist.  Wird  die  Vorfrage  verncint,
so  weist  das  Berufungsgericht,  ohne  im  übrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,
  die  Berufung  als  unstatthaft  zurück.

*#92.  Die  88  66,  70,  71  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen  über
die  Abänderung  der  Klage  —,  Z8  72—81  sind  auch  für  das  Verfahren  in  der
Berufungsinstanz  maßgebend.

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung  desjenigen
  Gerichts,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt
worden  war.