I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  555

&amp;  93.  Gegen  die  von  den  Bezirksausschüssen  in  zweiter  Instanz  erlassenen
  Endurteile  steht,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift
diese  Urteile  endgültig  oder  die  gegen  dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in
abweichender  Weise  geregelt  find,  den  Parteien  das  Rechtsmittel  der  Revision
  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

Soweit  das  Rechtsmittel  der  Revision  überhaupt  zugelassen  ist,  steht
dasselbe  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des
Bezirksausschusses  zu.

8  94.  Die  Revifsion  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf  der
unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der
*—  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
b  e;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

8  95.  Die  Bestimmungen  des  §  66,  des  §  71  —  mit  Ausschluß  der
Bestimmungen  über  die  Abänderung  der  Klage  —,  sowie  der  §§  72—75,
80  und  81,  82  Abs.  2,  84—90  find  auch  für  die  Frist  zur  Einlegung  und
Rechtfertigung  der  Revision,  sowie  für  das  Verfahren  in  der  Revifionsinstanz
  maßgebend.

Die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Revision  hat  bei  demjenigen
Gerichte  zu  erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

8  96.  In  der  Revifionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete
Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder
worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

8  97.  Das  Oberverwaltungsgericht  ist  bei  seiner  Entscheidung  an
diejenigen  Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten
Anträge  geltend  gemacht  worden  sind.

8  98.  Erachteti  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,
  so  hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  in  der
Sache  selbst,  wenn  diese  spruchreif  erscheint.  Die  Zufertigung  der  Entscheidung
  erfolgt  durch  Vermittlung  desjenigen  Gerichts,  welches  in  erster
Instanz  entschieden  hat.

8  v9.  Ist  die  Sache  nicht  spruchreif,  so  weist  das  Oberverwaltungsgericht
  dieselbe  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage
  geeignete  Instanz  zurück  und  verordnet  die  Wiederholung  oder  Ergänzung
  des  Verfahrens,  soweit  es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen
  Mangel  behaftet  ist.

§  100.  Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  ergangenen,  rechtskräftig
  gewordenen  Endurteile  findet  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  unter  denselben  Voraussetzungen,  in  demselben  Umfange  und
innerhalb  derselben  Fristen  statt,  wie  nach  den  bürgerlichen  Prozeßgesetzen  die
Nichtigkeitsklage  bzw.  die  Restitutionsklage.  Zuständig  ist  ausschließlich  das
Oberverwaltungsgericht.  Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Klage  für
begründet,  so  hebt  es  die  angefochtene  Entscheidung  auf,  verweist  die  Sache
zur  anderweitigen  Entscheidung  an  die  dazu  nach  der  Sachlage  geeignete
Instanz  und  verordnet  die  Wiederholung  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,
soweit  dasselbe  von  dem  Anfechtungsgrunde  betroffen  wird.