556  Anhang.

Zusatz  D.
Deutsche  Zivilprozeßordnung  §§  578—583,  585  —  589.

§*578.  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtstkräftiges  Endurtiil  eeschlossenen
  Berfahrens  kann  durch  Nichtigkeitsklage  und  durch  Restitutionsklate
erfolgen.

Werden  beide  Klagen  von  derselben  Partei  oder  von  verschiedenen  Varteien
  erhoben,  so  ist  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Restinmmin.
klage  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheldung  über  die  Nichigkeitsklage  auszuseten.

579.  Die  Nichtigkeitsklage  findet  statt:

1.  wenn  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschrifismäßig  besetzt  war;

2.  wenn  ein  Richter  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat,  welcher  von  der  Ausübung
  des  Richteramts  kraft  des  Gesetzes  ausgeschlossen  war,  sofern  nich
dieses  Hindernis  mittelst  eines  Ablehnungsgesuchs  oder  eines  Rechtsmürels
ohne  Erfolg  geltend  gemacht  ist;

3.  wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,  obgleich  derselbe  weger
Besorgnis  der  Befangenheit  abgelehnt  und  das  Ablehnungsgesuch  für  tegründet
  erklärt  war;

4.  wenn  eine  Partei  in  dem  Berfahren  nicht  nach  Vorschrift  der  Geseze
vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder  fulschweigend
  genehmigt  hat.

In  den  Fällen  Nr.  1,  3  findet  die  Klage  nicht  statt,  wenn  die  Nichtiglet
mittelst  eines  Rechtsmittels  geltend  gemacht  werden  konnte.
8  580.  Die  Restitutionsklage  findet  statt:

1.  wenn  der  Gegner  durch  Leistung  eines  Parteieides,  auf  welche  das  Urre#
gegründet  ist,  sich  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Berlepung  der  Eldespflicht
  schuldig  gemacht  hat;

2.  wenn  eine  Urkunde,  auf  welche  das  Urteil  gegründet  ist,  fälschlich  angeferun
oder  verfälscht  war;

3.  wenn  durch  Beeidigung  eines  Zeugnisses  oder  eines  Gutachtens,  auf  welce
das  Urteil  gegründet  ist,  der  Zeuge  oder  der  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen
  oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hai:

4.  wenn  das  Urteil  von  dem  Bertreter  der  Partei  oder  von  dem  Gegner  oder
dessen  Vertreter  durch  eine  in  Beziehung  auf  den  Rechtsstreit  verübte  Handlung
  erwirkt  ist,  welche  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahren
zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

5.  wenn  ein  Richter  bei  dem  Urteile  mitgewirkt  hat,  welcher  sich  in  Beziehung
auf  den  Rechtsstreit  einer  Berletzung  seiner  Amtspflichten  gegen  die  Parui
schuldig  gemacht  hat,  sofern  diese  Berletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

6.  wenn  ein  strafgerichtliches  Urteil,  auf  welches  das  Urteil  gegründet  ist.  durch
ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urteil  ausgehoben  ist;

7.  wenn  die  Partei
a)  ein  in  derselben  Sache  erlassenes,  früher  rechtskräftig  gewordenes  Urteil

oder
b)  eine  andere  Urkunde  auffindet  oder  zu  benutzen  in  den  Stand  gesezt
wird,  welche  eine  ihr  günstigere  Entscheidung  herbeigeführt  haben  würde.
Diese  Bestimmung  kommt  in  dem  unter  b  bezeichneten  Falle  nicht  zur
Anwendung,  wenn  das  angefochtene  Urteil  darauf  beruht,  daß  auf  Grund  einer