I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  557

Eidesleistung  des  Gegners  die  betreffende  Tatsache  oder  deren  Gegenteil  für
bewiesen  erachtet  ist.

§  581.  In  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  Nr.  1—5  findet
die  Restitutionskllage  nur  statt,  wenn  wegen  der  strafbaren  Handlung  eine
rechtskräftige  Berurteilung  ergangen  ist,  oder  wenn  die  Einleitung  oder  Durchführung
  eines  Strafverfahrens  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  Mangels  an
Beweis  nicht  erfolgen  kann.

Der  Beweis  der  Tatsachen,  welche  die  Restitutionsklage  begründen,  kann
durch  Eideszuschiebung  nicht  geführt  werden.

§  582.  Die  Restitutionsklage  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Partei  ohne  ihr
Berschulden  außerstande  war,  den  Restitutionsgrund  in  dem  früheren  Berfahren,
  insbesondere  durch  Einspruch  oder  Berufung  oder  mittelst  Anschließung
an  eine  Berufung  geltend  zu  machen.

§  588.  Mit  den  Klagen  können  Anfechtungsgründe,  durch  welche  eine
dem  angefochtenen  Urtelle  vorausgegangene  Entscheidung  derselben  oder  einer
unteren  Instanz  betroffen  wird,  geltend  gemacht  werden,  sofern  das  angefochtene
Urteil  auf  dieser  Entscheidung  beruht.

§  585.  Auf  die  Erhebung  der  Klagen  und  das  weitere  Verfahren  finden
die  allgemeinen  Vorschrifsten  entsprechende  Anwendung,  sofern  nicht  aus  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sich  eine  Abweichung  ergibt.

§  586.  Die  Klagen  sind  vor  Ablauf  der  Notfrist  eines  Monats  zu  erheben.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Partei  von  dem  Ansechtungsgrunde
  Kenntnis  erhalten  hat,  jedoch  nicht  vor  eingetretener  Rechtskraft
des  Urteils.  Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der  Rechtskraft  des
Urteils  an  gerechnet,  sind  die  Klagen  unstatthaft.

Die  Vorschriften  des  vorstehenden  Absatzes  finden  auf  die  Nichtigkeitsklage
wegen  mangelnder  Bertretung  keine  Anwendung;  die  Frist  für  Erhebung  der
Klage  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Partei  und  bei  mangelnder  Prozeßfähigkeit
  dem  gesetzlichen  Bertreter  derselben  das  Urteil  zugestellt  ist.

§  587.  In  der  Klage  muß  die  Bezeichnung  des  Urteils,  gegen  welches  die
Nichtigkeits=  oder  die  Restitutionsklage  gerichtet  wird,  und  die  Erklärung,
welche  dieser  Klagen  erhoben  werde,  enthalten  sein.
§  588.  Als  vorbereitender  Schriftsatz  soll  die  Klage  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Anfechtungsgrundes:
2.  die  Angabe  der  Beweismittel  für  die  Tatsachen,  welche  den  Grund  und  die
Einhaltung  der  Notfrist  ergeben;
3.  die  Erklärung,  inwieweit  die  Beseitigung  des  angefochtenen  Urteils  und
welche  andere  Entscheidung  in  der  Hauptsache  beantragt  werde.

Dem  Schriftsatze,  durch  welchen  eine  Restitutionsklage  erhoben  wird,  sind
die  Urkunden,  auf  welche  dieselbe  gestützt  wird,  in  Urschrift  oder  in  Abschrift
beizufügen.  Befinden  sich  die  Urkunden  nicht  in  den  Händen  des  Klägers,  so
hat  er  zu  erklären,  welchen  Antrag  er  wegen  Herbeischaffung  derselben  zu  stellen
beabsichtigt.

§  589.  Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  die  Klage  an
sich  statthaft  und  ob  sie  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  erhoben  sel.
Mangelt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Klage  als  unzulässig  zu
verwerfen.

Die  Tatsachen,  welche  ergeben,  daß  die  Klage  vor  Ablauf  der  Notfrist  erhoben
  ist,  sind  glaubhaft  zu  machen.