558  Anhang.

8  101.  Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  in  den  Fällen  der  §§  99,
100  gewiesen  wird,  hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm
anderweitig  zu  treffenden  Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse  des
Oberverwaltungsgerichts  aufgestellten  Grundsätze,  sowie  in  den  Fällen  des
§  100  die  dem  Aufhebungsbeschlusse  zugrunde  gelegten  tatsächlichen  Feststellungen
  als  maßgebend  zu  betrachten.

4.  Von  den  Kosten  des  Verwaltungsstreitverfahrens.

*  102.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  stempelfrei.

8  103.  Dem  unterliegenden  Teile  sind  die  Kosten  und  die  baren
Auslagen  des  Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen  baren  Auslagen  des  obsiegenden
  Teils  zur  Last  zu  legen.  Die  Gebühren  eines  Rechtsanwalts  des
obsiegenden  Teils  hat  der  unterliegende  Teil  nur  insoweit  zu  erstatten,  als
dieselben  für  Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse
  oder  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu  zahlen  sind.  An  baren
Auslagen  für  die  persönliche  Wahrnehmung  der  mündlichen  Verhandlung
vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgerichte  kann  die  obsiegende
  Partei  nicht  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  die  gesetzlichen  Gebühren
  eines  sie  vertretenden  Rechtsanwalts  betragen  haben  würden,  es  sei
denn,  daß  ihr  persönliches  Erscheinen  von  dem  Gerichte  angeordnet  war.

Im  Endurteile  ist  der  Wert  des  Streitobicktes  festzusetzen.

Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  bestimmen  sich  nach  den  für  dieselben
bei  den  ordentlichen  Gerichten  geltenden  Vorschriften.

8  104.  Die  Kosten  und  baren  Auslagen  bleiben  dem  obsiegenden
Teile  zur  Last,  soweit  sic  durch  sein  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.

*  105.  Die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  (88  103,  104)  kann
nur  gleichzeitig  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  durch  Berufung  oder
Revision  angefochten  werden.

8  106.  An  Kosten  kommt  ein  Pauschauantum  zur  Hebung,  welches
im  Höchstbetrage  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Bezirksausschusse
sechzig  Mark,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  einhundertfünfzig  Mark  nicht
übersteigen  darf.  Für  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen
gelten  die  in  Zivilprozessen  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften,  für
die  Berechnung  des  Pauschquantums  kann  von  den  Ministern  der  Finanzen
und  des  Innern  ein  Tarif  aufgestellt  werden.

8  107.  Die  Erhebung  des  Pauschquantums  findet  nicht  statt:

1.  wenn  der  unterliegende  Teil  eine  öffentliche  Behörde  ist,  insoweit  die  angesochtene
  Verfügung  oder  Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die
Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte:  die  baren  Auslagen  des
Verfahrens  und  des  obsiegenden  Teils  fallen  demjenigen  zur  Last
der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde  zu
tragen  hat:

2.  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgt
  ist:

Ziffer  3  fällt  sort.

4.  bei  dem  Bezirksausschusse  und  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte,  soweit
die  Berufung  oder  die  Revision  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
  bzw.  des  Bezirksausschusses  eingelegt  worden  war: