I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  559

5.  von  denjenigen  Personen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Gemeinden  in  den
die  Verwaltung  der  Armenpflege  betreffenden  Angelegenheiten,  denen
nach  den  Reichs=  oder  Landesgesetzen  Gebührenfreiheit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  zusteht.

8  108.  Die  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  werden  für
jede  Instanz  von  dem  Gerichte  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig
gewesen  ist.

Die  von  der  obfiegenden  Partei  zur  Erstattung  seitens  des  unterliegenden
  Teils  liquidierten  Auslagen  werden  für  alle  Instanzen  von  demjenigen
  Gericht  festgesetzt,  bei  dem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  gewesen
  ist.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster
Instanz  ergangenen  Festsetzungsbeschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb
  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

s  109.  Dem  unterliegenden  Teile  kann  im  Falle  des  bescheinigten
Unvermögens  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  30  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetze  vom  10.  III.  79  (GS.  145),
oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,  gänzlich  oder  teilweise
Kostenfreiheil  bzw.  Stundung  bewilligt  werden.  Gegen  den  das  Gesuch  ablehnenden
  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  imerhalb  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in  erster  Instanz  ergangenen
ablehnenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

Zusatz  E.
G.  vom  10.  III.  79  3  30.

Hinsichtlich  der  Stundung  und  Niederschlagung  der  Kosten  wegen  Armut
kommen  folgende  Vorschriften  zur  Anwendung:

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Zivilprozeßordnung  8  109  Abs.  2
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrages  ausgestelltes  Zeugnis  soll  in  der  Regel
ansreichen,  um  die  völlige  oder  teilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung  des
Kostenbetrages  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  verpflichtet,  auf  Verlangen
  der  Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  §  711  der  Deutschen
Zivilprozeßordnung  sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid  zu
leisten.

Durch  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  nicht
ausgeschlossen.  "

Uber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung
wird,  unbeschadet  der  Wirkungen  des  erlangten  Armenrechts,  von  den  der
Kasse  vorgesetzten  Behörden  entschieden.

5.  Schlußbestimmungen  für  das  Verwaltungsstreitverfahren.
#  110.  Auf  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  bei  den
Kreis=  und  Bezirksausschüssen  zum  Gegenstande  haben,  entscheidet  das  im
Instanzenwege  zunächst  höhere  Gericht  endgültig.
*111.  Alle  Beschwerden  sind  innerhalb  der  für  dieselben  vorgeschriebenen
  Frist  bei  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  fie  gerichtet
find,  einzulegen.