560  Anhang.

Das  Gericht  verfährt  bei  Versäumung  der  vorgeschriebenen  Frist  nach
Bestimmung  des  Schlußabsatzes  des  §  86.

Für  das  angerufene  Gericht  kommt  §  64  zur  Anwendung:  am  die
Stelle  des  Antrags  auf  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  bzw.
der  Einlegung  des  Rechtsmittels  tritt  der  Antrag  auf  Entscheidung  durch
das  Gericht.

Wird  die  Beschwerde  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  bei  demjenigen  Gericht  angebracht,  welches  zur
Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde
  ist  in  solchen  Fällen  von  dem  angerufenen  Gerichte  zur  weiteren
“5  an  dasjenige  Gericht  abzugeben,  gegen  dessen  Beschluß  sie  gerichtet
  ist

*  112.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  kann  beantragen,.
wer  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabweisbare  Zufälle  verhindert
worden  ist,  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  oder  die  in  den  Geseten  für
Anstellung  der  Klage  bzw.  für  den  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  vorgeschriebenen  Fristen  einzuhalten.  Als  unabwendbarer
  Zufall  ist  es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller  von  einer  Zustellung
  ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntnis  erlangt  hat.  Uber  den  Antrag
entscheidet  das  Gericht,  dem  die  Entscheidung  über  die  versäumte  Streihandlung
  zusteht.  Die  versäumte  Streithandlung  ist,  unter  Anführung  der
Tatsachen,  mittelst  deren  der  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  begründet  werden
soll,  sowie  der  Beweismittel,  innerhalb  zwei  Wochen  nachzuholen;  der  Laui
dieser  Frist  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  urit  welchem  das  Hinderms
gehoben  ist.  Nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Ende  der  versäumten  Frißt
an  gerechnet,  findet  die  Nachholung  der  versäumten  Streithandlung  bzw.  der
Antrag  auf  Wiedereinsetzung  nicht  mehr  statt.  Die  durch  Erörierung  des
Antrags  auf  Wiedereinsetzung  entstehenden  baren  Auslagen  trägt  in  allen
Fällen  der  Antragsteller.  "

#113.  Die  Zentral-  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden  find
auch  für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verhandelnden  Angelegenheiten
  zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  befugt.

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  auf  Grund  der  Behauptungdaß
  in  einer  im  Verwaltungsstreitverfahren  anhängig  gemachten  Sache  eine
andere  Verwaltungsbehörde  zuständig  sei,  findet  nicht  statt.

Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  berufenen  Behörden
  haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amts  wegen  wahrzunehmen.

Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
  erhoben,  so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufene  Behörde  und  eine  andere  Verwalumgsbehörde  für
zuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen  der
über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung  der  Parteien
in  mündlicher  Verhandlung  das  Oberverwaltungsgericht.  Das  Gleiche  gilt
in  dem  Falle,  wenn  beide  Teile  sich  in  der  Sache  für  unzuständig  erkflärt
haben.  In  beiden  Fällen  werden  weder  ein  Kostenpauschguantum  noch  bare
Auslagen  erhoben.  Ebensowenig  findet  eine  Erstattung  der  den  Parteien
erwachsenden  Kosten  statt.

*  114.  Die  gemäß  §  11  des  EinfG.  zum  GVG.  vom  27.1I.77(NGBl.  77