I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  88.  561

dem  Oberverwaltungsgerichte  zustehenden  Vorentscheidungen  erfolgen  in
dem  durch  den  letzten  Absatz  des  §  113  dieses  G.  vorgeschriebenen  Verfahren,
  für  welches  im  übrigen  die  Vorschriften  über  das  Verwaltungsstreitverfahren
  entsprechende  Anwendung  finden.

Zusatz  F.
Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.

s  11.  Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  durch  welche  die  strafrechtliche
oder  zivilrechtliche  Verfolgung  öffentlicher  Beamten  wegen  der  in  Ausübung
oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  ihres  Amtes  vorgenommenen  Handlungen
an  besondere  Voraussetzungen  gebunden  ist,  treten  außer  Kraft.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die
Verfolgung  der  Beamten  entweder  im  Falle  des  Berlangens  einer  vorgesetzten
Behörde  oder  unbedingt  an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Behörde  gebunden
  ist,  mit  der  Maßgabe:

1.  daß  die  Vorentscheidung  auf  die  Festtiellung  beschränkt  ist,  ob  der  Beamte
sich  einer  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe;

2.  daß  in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltungsgerichtshof
besteht,  die  Vorentscheidung  diesem,  in  den  anderen  Bundesstaaten  dem
Reichsgerichte  zusteht.

III.  Abschnitt.

Beschlußverfahren.

115.  Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder
der  Behörde  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender
  Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben
  an  der  Beratung  und  Abstimmung  nicht  teilnehmen.  Ebensowenig
darf  ein  Mitglied  bei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  solche  Angelegenheiten
  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft
ein  Gutachten  abgegeben  hat,  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in
anderer  als  öffentlicher  Stellung  tätig  gewesen  ist.

#116.  Wird  infolge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder
  gemäß  §  115  die  Behörde  beschlußunfähig,  und  kann  die  Beschlußfähigkeit
  auch  nicht  durch  Einberufung  unbeteiligter  Stellvertreter  hergestellt
werden,  so  wird  von  dem  Regierungspräfidenten  bzw.  Oberpräsidenten  oder
Minister  des  Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Kreis=  oder  Stadtausschuß,
Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  handelt,  ein  anderer  Kreis=  oder  Stadtausschuß,
  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrat  mit  der  Beschlußfassung  beauftragt.


Für  den  Stadtkreis  Berlin  steht  die  Beauftragung  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  dem  Oberpräfidenten  zu.

*  117.  Der  Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  ist  befugt.,
in  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und
Rechtsverhältnis  klarliegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im  Gesetz
  ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet  ist,  namens  der  Behörde  Verfügungen
  zu  erlassen  und  Bescheide  zu  erteilen.