562  Anhang.

Die  gleiche  Befugnis  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksausschußes
und  des  Provinzialrats  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  eine  Abänderumg  der
durch  Beschwerde  angefochtenen  Beschlüsse  des  Kreis=  oder  Stadtausschußes
bzw.  des  Bezirksausschusses  nur  unter  Zuziehung  des  Kollegiums  erfolgen
  darf.

In  den  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erlassenen  Verfügungen
  und  Bescheiden  ist  den  Beteiligten,  sofern  deren  Anträgen  nich
stattgegeben  wird,  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb  zwei  Wochen
auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium  anzutragen  oder  dasienige  Rechtsmittel
  einzulegen,  welches  zulässig  wäre,  wenn  die  Verfügung  bzw.  der  Bescheid
  auf  Beschluß  des  Kollegiums  erfolgt  wäre.

Wird  auf  Beschlußfassung  angetragen,  so  muß  solche  zunächft  erfolger.
Hat  einer  der  Beteiligten  auf  Beschlußfassung  angetragen,  ein  anderer  das
Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird  nur  dem  Antrag  auf  Beschlußfaffung  stangegeben.
  Wird  weder  auf  Beschlußfafsung  angetragen,  noch  das  Nockusmittel
  eingelegt,  so  gilt  die  Verfügung  bzw.  der  Bescheid  als  endgültiger
Beschluß.  Für  den  Antrag  auf  Beschlußfassung  des  Kollegiums  finden  die
nach  §§  52  und  53  für  die  Beschwerde  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

Der  Vorsitzende  hat  dem  Kollegium  von  allen  im  Namen  desselber
erlassenen  Verfügungen  und  erteilten  Bescheiden  nachträglich  Mitteilung  zu
machen.

*118.  An  den  VBerhandlungen  der  Behörde  können  unter  Zustimmung
  des  Kollegiums  technische  Staats--  oder  Kommunalbeamte  mit  beratender
  Stimme  teilnehmen.

*  119.  Die  Behörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten
  Akten,  sofern  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung
vorschreibt.

Die  Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen  als  in  den  im  Gesetze  ausdrücklich
  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Beteiligten  bzw.  deren  mit  Vollmacht
  versehene  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts  zur  mündlichen
  Verhandlung  vorzuladen.

In  betreff  der  mündlichen  Verhandlung  finden  im  übrigen  die  Vorschriften
  der  §§  68,  71,  72,  73  und  75  finngemäße  Anwendung.

#*  120.  Für  die  Erhebung  und  Würdigung  des  Beweises  kommen
die  Vorschriften  der  §§  76—79  finngemäß  und  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
  daß  gegen  den  eine  Strafe  oder  die  Nichtverpflichtung  eines  Zeugen
oder  Sachverständigen  aussprechenden  Beschluß  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses
  den  Beteiligten  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  den  in
erster  oder  zweiter  Instanz  ergangenen  Beschluß  des  letzteren  oder  des  Provinzialrats
  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  das  Oberverwalumgsgericht
  zusteht.

*  121.  Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksauschuß,  gegen  die  in
erster  Instanz  ergehenden  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  innerhalb  gleicher
Frist  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  statt,  sofern  nicht  nach  ausdrücklicher
  Vorschrift  des  Gesetzes:

1.  die  Beschlüsse  endgültig  find,
2.  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  anderen  Behörden  übertragen
  ist.