1.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  88.  563

Die  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschufses  und
die  Beschlüsse  des  Provinzialrats  find  endgültig,  sofern  nicht  das  Gesetz  im
einzelnen  anderes  bestimmt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  nach  Maßgabe  der
Gesetze  von  dem  Landrate  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses,  von  dem
Regierungspräsidenten  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses,  von  dem
Oberpräsidenten  unter  Zustimmung  des  Provinzialrats  gefaßten  Beschlüsse
entsprechende  Anwendung.

*  122.  Die  Beschwerde  ist  in  den  Fällen  des  §  121  bei  derjenigen
Behörde,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist,  anzubringen.  Der  Vorfitzende
prüft,  ob  das  Rechtsmittel  rechtzeitig  angebracht  ist.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  weist  der  Vorsfitzende  das  Rechtsmittel  ohne
weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurück.  In  demselben
ist  dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  diejenige  Behörde  zustehe,  welche  zur  Beschlußfassung  in  der
Sache  berufen  ist,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.

Ist  die  Frist  gewahrt  und  ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,  so  wird
die  Beschwerdeschrift  mit  ihren  Anlagen  zunächst  dieser  zur  schriftlichen
Gegenerklärung  innerhalb  zwei  Wochen  zugefertigt.  Die  Gegenpartei  kann
sich  dem  Rechtsmittel  anschließen,  selbst  wenn  die  Frist  verstrichen  ist.

Abschrift  der  eingegangenen  Gegenerklärung  erhält  der  Beschwerdeführer.
Zur  näheren  Begründung  der  Beschwerde  sowie  zur  Gegenerklärung  kann
in  nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei
Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.  Hierauf  werden  die  Verhandlungen
  mittelst  Berichts  derjenigen  Behörde  eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung
  über  die  Beschwerde  zusteht.

Wird  die  Beschwerde  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  welche  zur  Beschlußfassung
  darüber  zuständig  ist,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde
  ist  in  solchen  Fällen  von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren
Veranlassung  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  gegen  deren  Beschluß  fie  gerichtet
  ist.

8  123.  Die  Einlegung  der  Beschwerde  steht  in  den  Fällen  des
8  121  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  auch  den  Vorsttzenden  der
Behörden  zu.

Will  der  Vorsitzende  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  hat  er
dies  dem  Kollegium  sofort  mitzuteilen.

Die  Zustellung  des  Beschlusses  bleibt  in  diesem  Falle  einftweilen,  jedoch
  längstens  drei  Tage,  ausgesetzt.  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß
im  öffentlichen  Interesse  die  Beschwerde  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Zustellung
  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,  so  gilt  die  Beschwerde  als  zurückgenommen.


Die  Gründe  der  Beschwerde  find  den  Beteiligten  zur  schriftlichen  Erklärung
  innerhalb  zwei  Wochen  mitzuteilen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Verhandlungen  der  Behörde  einzureichen,
  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  zusteht.

Eine  vorläufige  Vollstreckung  des  mit  der  Beschwerde  angefochtenen
Beschlusses  (8  53)  ist  in  diesen  Fällen  ausgeschlossen.