564  Anhang.

§  124.  In  dem  Beschlußverfahren  wird  ein  Kostenpauschquantum
nicht  erhoben,  ebensowenig  haben  die  Beteiligten  ein  Recht,  den  Ersatz  ihrer
baren  Auslagen  zu  fordern.

Jedoch  können  die  durch  Anträge  und  unbegründete  Einwendungen
erwachsenden  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  demjenigen  zur
Last  gelegt  werden,  welcher  den  Antrag  gestellt  bzw.  den  Einwand  erhoben
  hat.

Die  sonstigen  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Verfahrens  fallen  demjenigen
  zur  Last,  der  nach  gesetzlicher  Bestimmung  die  Amtsunkosten  der  Behörde
  zu  tragen  hat.

Bei  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  behält  es  sein  Bewenden.

8  125.  Uber  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  und
die  Kosten  betreffen,  beschließt  endgültig  die  in  der  Hauptsache  zunächst
höhere  Instanz.

8  126.  Der  Oberpräsident  kann  endgültige  Beschlüsse  des  Provinzialrats,
  der  Regierungspräsident  endgültige  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
und  der  Landrat,  bzw.  der  Vorsitzende  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  endgültige
  Beschlüsse  dieser  Behörde  mit  aufschiebender  Wirkung  anfechten,  wenn
die  Beschlüsse  die  Befugnisse  der  Behörde  überschreiten  oder  das  bestehende
Recht,  insbesond  ere  auch  die  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
erlassenen  Verordnungen,  verletzen.  Die  Anfechtung  erfolgt  mittelst  Klage
beim  Oberverwaltungsgericht.

Die  Behörde,  deren  Beschluß  angefochten  wird,  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  in  dem  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte
einen  besonderen  Vertreter  zu  wählen.

Vierter  Titel.
Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen.

&amp;  127.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden
  findet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  anderes  bestimmt,  die
Beschwerde  statt,  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis  zu
10  000  Einwohnern  beträgt,  an  den  Landrat  und  gegen  dessen  Bescheid
an  den  Regicrungspräsidenten:

b)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises,  mit
Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit
mehr  als  10  000  Einwohnern,  oder  des  Landrats  an  den  Regierungspräsidenten
  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Oberpräfidenten:

e)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den  Oberpräfidenten.

Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
  bzw.  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den  Behörden
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  den  Kläger
in  seinen  Rechten  verletze: