I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  565

2.  daß  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche  die
Poltzeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung
  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher  nach  §  2
des  G.  vom  11.  V.  42  (GS.  192)  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war.
-6  iin  Entscheidung  ist  endgültig,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verältnisse.



*  128.  An  Stelle  der  Beschwerde  in  allen  Fällen  des  §  127  findet
die  Klage  statt  und  zwar:

a)  gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis  zu
10  000  Einwohnern  beträgt,  bei  dem  Kreisausschusse;

b)  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats  oder  der  Ortspolizeibehörden  eines
Stadtkreises  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr
als  10  000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksausschusse.

Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt  werden,
wie  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  (§  127  Abs.  3  und  4).

*  129.  Die  Beschwerde  im  Falle  des  §  127  Abs.  1  und  die  Klage
im  Falle  des  §  128  find  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen,  gegen  deren
Verfügung  fie  gerichtet  find.

Die  Behörde,  bei  welcher  die  Beschwerde  oder  Klage  angebracht  ist,
hat  dieselbe  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  welche  darüber  zu  beschließen
oder  zu  entscheiden  hat.  Der  Beschwerdeführer  bzw.  Kläger  ist  hiervon  in
Kenntnis  zu  setzen.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anbringung  der
Klage  gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen
  Bescheid  beträgt  zwei  Wochen.

Die  Anbringung  des  einen  Rechtsmittels  schließt  das  andere  aus.  Ist
die  Schrift,  mittelst  deren  das  Rechtsmittel  angebracht  wird,  nicht  als  Klage
bezeichnet  oder  enthält  dieselbe  nicht  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Entscheidung
im  Verwaltungsstreitverfahren,  so  gilt  dieselbe  als  Beschwerde.  Bei  gleichzeitiger
  Anbringung  beider  Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu
geben.  Das  hiernach  unzulässigerweise  angebrachte  Rechtsmittel  ist  durch
Verfügung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Behörde  zurückzuweisen.  Gegen  die
zurückweisende  Verfügung  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an
die  zur  Entscheidung  auf  die  Klage  berufene  Behörde  statt.

Wird  die  Beschwerde  oder  Klage  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes
zuwider  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,
welche  zur  Beschlußfassung  oder  Entscheidung  darüber  zuständig  ist,  so  gilt
die  Frist  als  gewahrt.  Die  Beschwerde  oder  Klage  ist  in  solchen  Fällen  von
der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  an  diejenige  Behörde
bzugeben,  gegen  deren  Beschluß  sie  gerichtet  ist.

8  130.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  und
gegen  den  vom  Oberpräfidenten  auf  die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  innerhalb
  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  §  127  Abs.  3  und  4  statt.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht

  statt.
Kunze,  Verwaltunasstreitverfahren.  37