566  Anhang.

Gegen  die  Landesverweisung  steht  Personen,  welche  nicht  Reichsangehörige
  sind,  die  Klage  nicht  zu.

6131.  Der  §6  des  G.  vom  11.  V.  42  findet  auch  Anwendung,  wenn
eine  polizeiliche  Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren  durch  rechtskräftiges
  Endurteil  aufgehoben  worden  ist.

Fünfter  Titel.
Zwangsbefugnisse.

8  132.  Der  Regierungspräsident,  der  Landrat,  die  Ortspolizeibehörde
und  der  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  (Vorstand)  find  berechtigt,  die  von
ihnen  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen
  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung  folgender
Zwangsmittel  durchzusetzen:

1.  Die  Behörde  hat,  sofern  es  tunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung
durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen  und  den  vorläufig  zu  bestimmenden
  Kostenbetrag  im  Zwangswege  von  den  Verpflichteten  einzuziehen.


2.  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet
werden,  —  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  imstande  ist,  die
aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu  tragen,
—  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  sind  die  Behörden
berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen,  und  zwar:

a)  die  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  bis  zur  Höhe  von  fünf  Marki

b)  die  Ortspolizeibehörden  und  die  städtischen  Gemeindevorsteher  (-vorstände)
  in  einem  Landkreise  bis  zur  Höhe  von  sechzig  Mark;

e)  die  Landräte  sowie  die  Polizeibehörden  und  Gemeindevorsteher  (vorstände)
  in  einem  Stadtkreise  bis  zur  Höhe  von  einhundertfünfzig
Mark:

d)  der  Regierungspräsident  bis  zur  Höhe  von  dreihundert  Mark.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  §§  28,  29  des  Strasgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  die  Dauer  der  Haft  festzusetzen,  welche  für  den

Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.  Der

Höchstbetrag  dieser  Haft  ist

in  den  Fällen  zu  a  —  ein  Tag,

„  „  „  „  b  —  eine  Woche,

....Szwei  Wochen,
„  „  4  —  vier  Wochen.

Der  Ausführung  durch  einen  Dritten  (Nr.  1)  sowie  der  Festsetzung

einer  Strafe  (Nr.  2)  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorhergehen:

in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die  Frift  zu
bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.

3.  Unmittelbarer  Zwang  darf  nur  angewendet  werden,  wenn  die  Anordnung
ohne  einen  solchen  unausführbar  ist.

*  133.  Gegen  die  Androhung  eines  Zwangsmittels  finden  dieselben
Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchsetzung  es
sich  handelt.  Die  Rechtsmittel  erstrecken  sich  zugleich  auf  diese  Anordnungen,
sofern  dieselben  nicht  bereits  Gegenstand  eines  besonderen  Beschwerde=  oder
Verwaltungsstreitverfahrens  geworden  sind.