I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  567

Gegen  die  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels  findet
in  allen  Fällen  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege  innerhalb  zwei
Wochen  statt.

Haftstrafen,  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  §  132  Nr.  2  festgesetzt
  sind,  dürfen  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung  oder  rechtskräftiger
  Entscheidung  auf  das  eingelegte  Rechtsmittel  bzw.  vor  Ablauf  der
zur  Eihlegung  desselben  bestimmten  Frist  nicht  vollstreckt  werden.

*  134.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  und  des  vierten  Titels
finden  sinngemäß  Anwendung  auf  die  besonderen  Beamten  und  Organe,
welche  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  vom  Staate  bestellt  sind  (§  46  des
FischereiG.  vom  30.  V.  74).

Die  Vorschriften  der  §8  127,  128  finden  in  den  Fällen  des  §  2  Abs.  2
des  G.,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs  G.  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen,  vom  12.  III.  81  (GS.  128)  keine  Anwendung.

8  135  fällt  sort.

Sechster  Titel.
Polizeiverordnungsrecht.

*136.  Soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß  besonderer
polizeilicher  Vorschriften  (Verordnungen,  Anordnungen,  Reglements  usw.)
durch  die  Zentralbehörden  verweisen,  sind  die  Minister  befugt,  innerhalb  ihres
Ressorts  dergleichen  Vorschriften  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie
oder  für  einzelne  Teile  derselben  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
dieser  Vorschriften  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  einhundert  Mark  anzudrohen.


Die  gleiche  Befugnis  steht  zu:  4#

1.  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  in  betreff  der  Ubertretungen  der
Vorschriften  der  Eisenbahnpolizei-Reglements;

2.  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  in  betreff  der  zur  Regelung  der
Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassenden  Vorschriften,  sofern
dieselben  sich  über  das  Gebiet  einer  einzelnen  Provinz  hinaus  erstrecken
sollen.

Zum  Erlasse  der  im  §  367  Nr.  5  des  St  GB.  für  das  Deutsche  Reich
gedachten  Verordnungen  sind  auch  die  zuständigen  Minister  besugt.

*  137.  Der  Oberpräsident  ist  befugt,  gemäß  §§  6,  12  und  15  des
Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  III.  50  (GS.  265)  bzw.  der
§§  6,  12  und  13  der  Verordnung  vom  20.  IX.  67  (GS.  1529)  und
des  Lauenburgischen  G.  vom  7.  I.  70  (Offizielles  Wochenblatt  13)
für  mehrere  Kreise,  sofern  dieselben  verschiedenen  Regierungsbezirken  angehören,
  für  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  oder  für  den  Umfang  der
ganzen  Provinz  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  sechzig  Mark  anzudrohen.

Die  gleiche  Besugnis  steht  dem  Regierungspräsidenten  für  mehrere
Kreise  oder  für  den  Umfang  des  ganzen  Regierungsbezirks  zu.

Die  Befugnis  der  Regierung  zum  Erlasse  von  Polizeivorschriften  wird
aufgehoben.

8  138.  Die  Befugnis,  Polizeivorschriften  über  Gegenstände  der  Strom-,
Schiffahrts=  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,  steht,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  136  Abs.  2  Nr.  2,  ausschließlich  dem  Regierungspräsidenten  und,  wenn

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