568  Anhang.

die  Vorschriften  sich  auf  mehr  als  einen  Regierungsbezirk  oder  auf  die  ganze
Provinz  erstrecken  sollen,  dem  Oberpräsidenten,  soweit  aber  mit  der  Verwaltung
  dieser  Zweige  der  Polizei  besondere,  unmittelbar  von  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  ressortierende  Behörden  beauftragt  find,  den  letzteren
zu.  Die  Befugnis  des  Regierungspräsidenten  erstreckt  sich  auch  auf  den
Erlaß  solcher  Polizeivorschriften  für  einzelne  Kreise  oder  Teile  derselben.

Für  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnungen  können  Geldstrasen
bis  zu  sechzig  Mark  angedroht  werden.

Bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  9.  V.  53,  betr.  die  Erleichterung
des  Lotsenzwanges  in  den  Häfen  und  Binnengewässern  der  Provinzen  Preußen
und  Pommern  (GS.  216),  behält  es  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß
an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der  Regierungspräfident  tritt.

*139.  Die  gemäß  8§§  137,  138  von  dem  Oberpräsidenten  zu  erlassenden
  Polizeivorschriften  bedürfen  der  Zustimmung  des  Provinzialrats,
die  von  dem  Regierungspräsidenten  zu  erlassenden  Polizeivorschriften  der
Zustimmung  des  Bezirksausschusses.  In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,
  ist  der  Oberpräsident  sowie  der  Regierungspräsident  befugt,  die  Polize'-vorschrift
  vor  Einholung  der  Zustimmung  des  Provinzialrats  bzw.  des
Bezirksausschusses  zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb
drei  Monaten  nach  dem  Tage  der  Publikation  der  Polizeivorschrift  erteilt,
so  hat  der  Oberpräsident  bzw.  der  Regierungspräsident  die  Vorschrift  außer
Kraft  zu  setzen.  ·

8  140.  Polizeivorschriften  der  in  den  88  136,  137  und  138  bezeichneten
Art  find  unter  der  Bezeichnung  „Polizeiverordnung“  und  unter  Bezugnahme
auf  die  Bestimmungen  des  §  136  bzw.  der  §§  137  oder  138  sowie  in  den
Fällen  des  §  137  auf  die  in  demselben  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen
durch  die  Amtsblätter  derjenigen  Bezirke  bekannt  zu  machen,  in  welchen
dieselben  Geltung  erlangen  sollen.

*141.  Ist  in  einer  gemäß  §  140  verkündeten  Polizeiverordnung  der
Zeitpunkt  bestimmt,  mit  welchem  dieselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der
Anfang  ihrer  Wirksamkeit  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurteilen,  enthält  aber
die  verkündete  Polizeiverordnung  eine  solche  Zeitbestimmung  nicht,  so  beginnt
die  Wirksamkeit  derselben  mit  dem  achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Amtsblatts,  welches  die
Polizeiverordnung  verkündet,  ausgegeben  worden  ist.

8  142.  Der  Landrat  ist  befugt,  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  G.  über  die  Polizeiverwaltung
vom  1I.  III.  50  bzw.  der  Vd.  vom  20.  IX.  67  und  des  Laucuburgischen
G.  vom  7.  I.  70  für  mehrere  Ortspolizeibezirke  oder  für  den  ganzen
Umfang  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die
Nichtbesolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark
anzudrohen.

143.  Ortspolizeiliche  Vorschriften  (§8  5  ff,  des  G.  vom  11.  III.  50
bzw.  der  Vd.  vom  20.  IX.  67  und  des  Lauenburgischen  G.  vom  7.  J.  70)
soweit  sie  nicht  zum  Gebiete  der  Sicherheitspolizei  gehören,  bedürfen  in
Städten  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes.  Versagt  der  Gemeindevorstand
  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Behörde  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  ergänzt  werden.