I.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  VII.  83.  569

In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  die  Ortspolizeibehörde
befugt,  die  Polizeivorschrift  vor  Einholung  der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes
  zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  vier  Wochen
nach  dem  Tage  der  Publikation  der  Polizeivorschrift  erteilt,  so  hat  die  Bebörde
  die  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen.

8  144.  In  Stadtkreisen  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  gegen  die
Nichtbefolgung  der  von  ihr  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  Geldstrafen
bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  anzudrohen.  Im  übrigen  steht  die  Erleilung
  der  Genehmigung  zum  Erlasse  ortspolizeilicher  Vorschriften  mit  einer
Strafandrohung  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  gemäß  §  5  der  im
§  137  angezogenen  Gesetze  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Ingleichen  hat  der  Regierungspräsident  über  die  Art  der  Verkündigung
orts=  und  kreispolizeilicher  Vorschriften,  sowie  über  die  Form,  von  deren
Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu  bestimmen.

*  145.  Die  Befugnis,  orts=  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer
Kraft  zu  setzen,  stebt  dem  Regierungspräsidenten  zu.  Mit  Ausnahme  von
Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  darf  diese  Befugnis  nur  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses  ausgeübt  werden.

Bei  der  Befugnis  des  Ministers  des  Innern,  jede  (orts-,  kreis-,
bezirks=  oder  provinzial-)  polizeiliche  Vorschrift,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen,
  außer  Kraft  zu  setzen  (8  16  G.  vom  11.  III.  50),  behält  es  mit
der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  diese  Befugnis  hinsichtlich  der  Strom--,
Schiffahrts-  und  Hafenpolizeivorschriften  (§  138)  auf  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  übergeht.

Siebenter  Titel.
übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

8  146.  Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten  bei  der
Regierung  kann  den  gegenwärtig  mit  derselben  betrauten  Oberregierungs-=räten
  für  die  Dauer  ihres  Amtes  belassen  werden.

88  147,  148,  149,  150,  151  fallen  fort.

**  152.  Die  bisherigen  Bezirksverwaltungsgerichtsdirektoren  übernehmen
  mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  am  Sitze  ihres
bisherigen  Amts  das  Amt  des  Verwaltungsgerichtsdirktors  (8  28).

Denselben  ist  gestattet,  die  bis  dahin  verwalteten  nicht  richterlichen
Nebenämter,  auch  sofern  mit  denselben  eine  Vergütung  verbunden  ist,  beizubehalten.


*  153.  Die  Bezirksräte  und  die  Bezirksverwaltungsgerichte  werden
aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten  die  Bezirksausschüsse.

8  154.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  IV.  84,  jedoch
nur  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsund
  Verwaltungsgerichtsbehörden,  in  Kraft,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  155.

Gleichzeitig  treten  das  G.  über  die  Organisation  der  allgemeinen
Landesverwaltung  vom  26.  VII.  80  und  die  SS  1—  16  a,  31  —87a  und
89  des  G.,  betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
  vom  n]  vR  1#  außer  Kraft.