570  Anhang.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  anhängig  gemach  ten
Sachen  finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren
  und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren
Gesetze,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Bezirksrates
  und  des  Bezirksverwaltungsgerichts  der  Bezirksausschuß  tritt.

8  155.  In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,
Hessen-Nassau,  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  tritt  das  gegenwärtige
Gesetz  erst  in  Kraft,  je  nachdem  für  dieselben  auf  Grund  besonderer  Gesetze
neue  Kreis=  und  Provinzialordnungen  erlassen  sein  werden.  Der  betreffende
Zeitpunkt  wird  für  jede  Provinz  durch  königliche  Verordnung  bekanntgemacht.

Die  Geltung  der  Bestimmungen  des  §  16  und  des  §  23  Abs.  1  wird
jedoch  hierdurch  nicht  berührt.

Inwieweit  die  Bestimmungen  der  88  127  und  128  auf  die  selbständigen
Städte  in  der  Provinz  Hannover  Anwendung  finden,  bleibt  der  Kreisordnung
für  diese  Provinz  vorbehalten.

156  fällt  fort.
*  157.  Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt:

die  Bestimmungen  der  88  20,  21  der  GewO.  vom  21.  VI.  69;

2.  die  Bestimmungen  des  G.  vom  21.  VII.  52,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  usw.  (GS.  463);  dieselben  finden
jedoch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  mit  folgenden  Maßgaben
Anwendung:  die  Entscheidung  erfolgt  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung:
das  Gutachten  des  Disziplinarhofs  ist  nicht  einzuholen;  das  Disziplinarverfahren
  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  durch
Beschluß  der  in  erster  Instanz  zuständigen  Behörde  eingestellt  werden:
die  Erhebung  eines  Kostenpauschquantums  findet  nicht  statt;

3.  die  Bestimmungen  des  Reichs  G.  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom
6.  VI.  70  (BGBl.  360).

8  158.  Aufgehoben  sind:

1.  die  88  40—48,  50—56  des  G.  vom  8.  III.  71,  betr.  die  Ausführung
des  Bundes  G.  über  den  Unterstützungswohnsitz:

die  §§  141—163,  165  der  Kreis.  vom  13.  XII.  72,  soweit  sie  das

Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben,
sowie  die  88  187—198  derselben  KreisO.:;

3.  der  fünfte  Abschnitt  des  zweiten  Titels,  sowie  die  §§  2  Absatz  2  und  126
der  ProvD.  vom  29.  VI.  75  und  die  Titel  I  bis  IV,  sowie  die
§§  168,  169,  170  Nr.  2,  4  und  5  und  der  §  174  des  G.  vom  26.  VII.  76,
betr.  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  usw.

*159.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes

  treten  alle  mit  demselben  im  Widerspruche  stehenden  Bestimmungen
außer  Kraft.

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