II.

Gesetz  über  die  Zuständigleit  der  Verwaltungs=  und
Verwaltungsgerichtsbehörden.
Vom  1.  VIII.  1883  (GS.  237).
(Die  durch  die  spätere  Gesetzgebung  erfolgten  Abänderungen  sind  möglichst  berückfichtigt.)

Erster  Titel
Angelegenheiten  der  Provinzen.
§  1.  Gegen  den  auf  die  Reklamation  eines  Kreises  wegen  Verteilung
der  Provinzialabgaben  erlassenen  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.
Der  letzte  Abs.  des  §  112  ProvD.  vom  29.  VI.  75  kommt  in  Wegfall

Zweiter  Titel.

Angelegenheiten  der  Kreise.

##  2.  In  den  Fällen  der  Veränderung  der  Kreisgrenzen  und  der
Bildung  neuer  Kreise,  sowie  des  Ausscheidens  großer  Städte  aus  dem  Kreisverbande
  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  Auseinandersetzung  der  beteiligten
  Kreise,  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegeneinander  innerhalb  zwei
Wochen  zustehenden  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse.

8  3.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,  betreffend  die
Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben,  ist  nur  das
Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

#  4.  Der  zweite  Abs.  des  §  180  Kreis  O.  vom  13.  XII.  72  wird  dahin
geändert:

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise
innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

Dritter  Titel.
Angelegenheiten  der  Amtsverbände.

#5.  Der  erste  Absatz  des  §  556  Kreis  O.  vom  13.  XII.  72  wird  dahin

abgeändert:
Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
Der  Amtsverbände  wird  unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  erster