572  Anhang.

Instanz  von  dem  Landrat  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  hõhertr
und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräfidenten  geübt.

5  6.  Im  Geltungsberciche  der  KreisD.  vom  13.  XII.  72  erfolgt  forian
die  Revifion,  endgültige  Feststellung  und  Abänderung  der  Amtsbezirke  (5  1
Abs.  2),  die  Vereinigung  ländlicher  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  bezüglich  der
Verwaltung  der  Polizei  mit  dem  Bezirke  einer  Stadt  (8  49a  Abs.  1),  sowi
die  Ausscheidung  der  ersteren  aus  dem  Amtsbezirk  (§  49a  Abs.  3)  durch  der
Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschusse  nach  vurheriger
  Anhörung  der  Beteiligten  und  des  Kreistages.

Vierter  Titel.
Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden.

8  7.  Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  städiischer
Gemeindeangelegenheiten  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Regierumgspräsidenten,
  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem  Oberprösidenten  geübt
unbeschadet  der  in  den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksansschusses
  und  des  Provinzialrats.

Für  die  Stadt  Berlin  tritt  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten
der  Oberpräsident,  an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  der  Minister  des
Innern.

Beschwerden  bei  den  Aussichtsbehörden  in  städtischen  Gemrindeangelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringmn.

8  8.  Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  1½24
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Auffichtsbehörde  zusteht,  über  die  Veränderung
  der  Grenzen  der  Stadtbezirke.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  infolge  einer  Veränderung
der  Grenzen  der  Stadtbezirke  notwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen
den  beteiligten  Gemeinden,  vorbehaltlich  der  den  letzeren  gegeneinander  #-stehenden
  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.

8  9.  Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezrrie
unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Über  die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es
das  öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Bezirksausschuß.  Bei  dem  Beschluße
behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
sein  Bewenden.

8  10.  Die  Gemeindevertretung  beschließt:

1.  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust
des  Bürgerrechts,  insbesondere  des  Rechts  zur  Teilnahme  an  der
Wahlen  zur  Gemeindevertretung,  sowie  des  Rechts  zur  Bekleidung  einer
den  Besitz  des  Bürgerrechts  voraussetzenden  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung,  die  Verpflichtung  zum  Erwerbe
oder  zur  Verleihung  des  Bürgerrechts,  beziehungsweise  zur  Zahlung
von  Bürgergewinngeldern  (Ausfertigungsgebühren)  und  zur  Leistung  des
Bürgereides,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Bürgerklasse,  die
Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste;

über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung:

über  die  Berechtigung  zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  von  Ämtern
und  Stellen  in  der  Gemeindeverwaltung  oder  Svertretung,  über  die
Nachteile,  welche  gegen  Mitglieder  der  Stadtlgemeinde  wegen  Nicht-—..

