II.  G.  ũb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Berwaltungsgerichtsbehörden.  573

crfüllung  der  ihnen  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  obliegenden
Aflichten,  sowie  über  die  Strafen,  welche  gegen  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung
nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  zu  verhängen  find.

Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  find  während  der

Dauer  der  Auslegung  der  letzteren,  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der
Wahlen  zur  Gemeindevertretung  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung
  des  Wahlergebnisses  und  in  allen  Fällen  bei  dem  Gemeindevorstande
  zu  erheben.

§  11.  Der  Beschluß  der  Gemeindevertretung  (§  10)  bedarf  keiner  Genehmigung
  oder  Bestätigung  von  seiten  des  Gemeindevorstandes  oder  der
Aufsichtsbehörde.  Gegen  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  findet  die
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Die  Klage  steht  in  den  Fällen
des  §  10  auch  dem  Gemeindevorstande  zu.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  §  10  unter  1  und  2  keine  aufschiebende
  Wirkung;  jedoch  dürfen  Ersatzwahlen  vor  ergangener  rechtskräftiger
Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.

8  12.  Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Aussichtsbehörde  zusteht,

1.  über  die  Zahl  der  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  einer  Stadtgemeinde  zu
wählenden  Mitglieder  der  Gemeindevertretung:

2.  über  die  Vornahme  außergewöhnlicher  Ersatzwahlen  zur  Gemeindevertretung
  oder  in  den  Gemeindevorstand.

8  13.  Soweit  die  Bestätigung  der  Wahlen  von  Gemeindebeamten
nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  den  Aufsichtsbehörden  zusteht,
erfolgt  dieselbe  durch  den  Regierungspräsidenten.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
versagt  werden.  Lehnt  der  Bezirksausschuß  die  Zustimmung  ab,  so  kann
dieselbe  auf  den  Antrag  des  Regierungspräsidenten  durch  den  Minister  des
Innern  ergänzt  werden.  ·

Wird  die  Bestätigung  vom  Regierungspräsidenten  unter  Zustimmung
des  Bezirksausschusses  versagt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  des  Gemeindevorstandes
  oder  der  Gemeindevertretung  von  dem  Minister  des  Innern  erteilt
  werden.

8  14.  Uber  die  Gültigkeit  von  Wahlen  solcher  Gemeindebeamten,
welche  der  Bestätigung  nicht  bedürfen,  beschließt.  soweit  die  Beschlußfassung
der  Aufsichtsbehörde  zusteht,  der  Bezirksausschuß.

*  15.  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  oder  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze
verletzen,  hat  der  Gemeindevorstand,  beziehungsweise  der  Bürgermeister,
entstehendenfalles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  mit  aufschiebender
Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe,  zu  beanstanden.  Gegen  die  Verfügung
d.  s  Gemeindevorstandes  (Bürgermeisters)  steht  der  Gemeindevertretung,  beziehungsweise
  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande,  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu.

Die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  begründete  Befugnis  der
Aussichtsbehörden,  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen
eine  Beanstandung  der  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  oder  des  kolegialischen
  Gemeindevorstandes  herbeizuführen,  wird  aufgehoben.