574  Anhang.

#  16.  Gemeindebeschlüsse  über  die  Veräußerung  oder  wesentliche
Veränderung  von  Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,  bistorischen
  oder  Kunstwert  haben,  insbesondere  von  Archiven  oder  Teilen  derselben,
  unterliegen  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Hinsichtlich  der  Verwalumg  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei
den  bestehenden  Bestimmungen.

Im  übrigen  beschließt  der  Bezirksausschuß  über  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  der  Aufsichtsbehörde  vorbehaltene  Bestätigung  (Genehungung)
  von  Ortsstatuten  und  sonstigen  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
betreffenden  Gemeindebeschlüssen.

Abs.  2  und  3  fallen  fort.

8  17.  Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfaffung  nach
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  15,  über  die  zwischen  dem  Gemeindrvorstande
  und  der  Gemeindevertretung  beziehungsweise  dem  Bürgermeister
  und  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande  eutstehenden
Meinungsverschiedenheiten,  wenn  von  einem  Teile  auf  Entscheidung  augetragen
  wird  und  zugleich  die  Angelegenheit  nicht  auf  sich  beruhen
bleiben  kann,

2.  an  Stelle  der  Gemeindebehörden,  im  Falle  ihrer  durch  widersprechende
Interessen  herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit,

3.  an  Stelle  der  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  aufgelöfsten
Gemeindevertretung.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde:

4.  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
  gegen  Stadtgemeinden  (§  15  zu  3  des  Einf  G6S3.  in  der
Fassung  vom  17.  V.  98),

5.  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  Defekte  der  Gemeindebeamten
nach  Maßgabe  der  Vd.  vom  24.  I.  44;  der  Beschluß  ist  vorbehaltlich
des  ordentlichen  Rechtsweges  endgültig.

8  18.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1.  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie
zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,


2.  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,

beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreiwerfahren
  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
  Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen
Rechte  begründete  Berechtigung  oder  Verpflichtung  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten
  Nutzungen  beziehungsweise  Lasten.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.

*  19.  Unterläßt  oder  verweigert  eine  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich
  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außperordentlich
  zu  genehmigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident  unter  Anführung
  der  Gründe  die  Eintragung  in  den  Etat,  beziehungsweise  die  Fen
stellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.