II.  G.  ub.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  575

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  der  Gemeinde
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Eine  Feststellung  des  Stadtetats  durch  die  Aussichtsbehörde  findet
fortan  nicht  statt;  auch  in  den  Städten  von  Neuvorpommern  und  Rügen  ist
jedoch  eine  Abschrift  des  Etats  gleich  nach  seiner  Feststellung  durch  die
städtischen  Behörden  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

8  20.  Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,
Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen
  des  G.  vom  21.  VII.  52  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:


1.  Gegen  die  Bügermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder  sowie
gegen  die  sonstigen  Gemeindebeamten  kann  an  Stelle  der  Bezirksregierung
  und  innerhalb  des  derselben  bisher  zustehenden  Ordnungsstrafrechts
  der  Regierungspräfident  Ordnungsstrafen  festsetzen.  Gegen
die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Oberpräßidenten,  gegen  den  auf  die  Beschwerde
  ergehenden  Beschluß  des  Oberpräfidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.  In  Berlin
findet  gegen  die  Strafverfügungen  des  Oberpräfidenten  innerhalb  zwei
Wochen  unmittelbar  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

2.  Gegen  die  Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhab  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  und  gegen  den
auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräfidenten  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

3.  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
des  Verfahrens  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  dem
Minister  des  Innern  verfügt  und  von  demselben  der  Untersuchungskommissar
  ernannt;  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  beziehungsweise
des  Disziplinarhofes  tritt  als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster
Instanz  der  Bezirksausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt
das  Oberverwaltungsgericht;  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernennt
  bei  dem  Bezirksausschusse  der  Regierungspräfident,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  der  Minister  des  Innern.

In  dem  vorstehend  bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Amite  vorgesehenen
  Verfahren  ist  entstehendenfalls  auch  über  die  Tatsache  der  Dienstunfähigkeit
  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder  und
sonstigen  Gemeindebeamten  Entscheidung  zu  treffen.

Gegen  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  findet  ein  Disziplinarverfahren
  nicht  statt.

8  21.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
für  die  in  diesem  Titel  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  einzelnen  anders
bestimmt  ist,  der  Bezirksausschuß,  für  den  Stadtkreis  Berlin  in  den  Fällen
des  §  8  Abs.  2,  §  9  und  §  15  das  Oberverwaltungsgericht.  Die  Frist  zur
Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen  Fällen  zwei  Wochen.

Die  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  der  kollegialische  Gemeindevorstand
  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  in  den  Fällen  des  §  18
unter  2  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.