576  Anhang.

8  22.  Die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  kommen  zur  Anwendung
im  Geltungsbereiche  der  StädteC.  vom  30.  V.  53  auch  auf  die  §  1  Abf.  2
daselbst  erwähnten  Ortschaften  (Flecken),

in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auch  auf  die  §§  94  ff.  des  G.  vom
14.  4.  69  erwähnten  Flecken.

g  23  fänlt  fort.

Fünfter  Titel.
Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  der  selbständigen
Gutsbezirke.

8  24.  Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden,  der  Amter  in  der  Provinz  Westfalen  und  der
Bürgermeistereien  in  der  Rheinprovinz,  sowie  der  Gutsbezirke  wird,  unbeschadet
  der  Vorschriften  der  Kreisordnungen  und  der  in  den  Gesetzen  geordneten
  Mitwirkung  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses,  in  erster
Instanz  von  dem  Landrate  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.

Beschwerden  bei  den  Aussichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen-*

  25.  Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,  über  die
Veränderung  der  Grenzen  der  ländlichen  Gemeindebezirke  und  der  Gutsbezirke.


Abs.  2  fällt  fort.

In  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Fällen  findet  neben  der  Beschlußfaffung
des  Kreisausschusses  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  vorgeschriebene
Anhörung  des  Kreistages  nicht  mehr  statt.  An  die  Stelle  der  sonst  für
kommunale  Bezirksveränderungen,  einschließlich  der  Fälle  des  zweiten  Absatzes,
  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  vorgeschriebenen  Anhörung  des
Kreistages  tritt  die  Anhörung  des  Kreisausschusses.

ber  die  insolge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke,  sowie  der  in  Abs.  2  erwähnten  AÄmter  und  Bürgermeistereien
notwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Beteiligten  beschlicßt
der  Kreisausschuß,  vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegeneinander  zustehenden
Klage  im  BVerwaltungsstreitverfahren.

#l26.  Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  ländlichen
Gemeinde=  und  Gutsbezirke,  sowie  über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als
Gemeinde  oder  eines  Gutes  als  Gutsbezirk  unterliegen  der  Entscheidung  im
Verwaltungsstreitverfahren.

Uber  die  im  ersten  Abs.  bezeichneten  Angelegenheiten  beschließt  vorläufig,
  sofern  es  das  öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Kreisausschuß.  Bei
dem  Beschluß  behält  es  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitoerfahren
  sein  Bewenden.

8  27.  Die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Gemeindevorstand,
  beschließt:

1.  auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust
der  Gemeindemitgliedschaft,  sowie  des  Gemeindebürgerrechts,  des
Stimmrechts  in  der  Gemeindeversammlung,  des  Rechts  zur  Teilnahme
an  den  Gemeindewahlen,  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Klasse