II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Berwaltungs-  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  577

von  Stimmberechtigten,  die  Wählbarkeit  zu  einer  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung

  oder  Gemeindevertrelung,  die  Ausübung  des  Stimmrechts

  durch  einen  Dritten,  sowie  über  die  Nichtigkeit  der  Gemeindewählerliste;


2.  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung:

3.  über  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niederlegung  einer  Stelle  in
der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung,  über  die  Nachteile,
welche  gegen  Angehörige  (Mitglieder)  der  Gemeinde  wegen  Nichterfüllung
  der  ihnen  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  obliegenden
Pflichten,  sowie  über  die  Strafen,  welche  gegen  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung
oder  wegen  unentschuldigten  Ausbleibens  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze
  zu  verhängen  find.

Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  sind  während  der
Dauer  der  Auslegung  der  letzteren,  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der
Wahlen  zur  Gemeindevertretung  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung
  des  Wahlergebyisses,  und  in  allen  Fällen  bei  dem  Gemeindevorstande
  anzubringen.

8  28.  Die  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  des
Gemeindevorstandes  in  den  Fällen  des  §  27  bedürfen  keiner  Genehmigung
oder  Bestätigung  von  seiten  des  Gemeindevorstandes  oder  der  Aufsichtsbehörde.


Gegen  die  Beschlüsse  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Die  Klage  steht  in  den  Fällen  des  §  27,  wenn  der  Beschluß  von  der
Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem  Gemeindevorstande,  sowie  in  der
Provinz  Westfalen  dem  Amtmanne  zu.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  des  §  27  unter  1  und  2  keine  aufschiebende
Wirkung;  jedoch  dürfen  Neuwahlen  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung
  nicht  vorgenommen  werden.

8  29.  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung,  der  Gemeindevertretung
oder  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten
  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Gemeindevorsteher,  in  der  Provinz
Westfalen  auch  der  Amtmann,  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,
  mit  aufschiebender  Wirkung  unter  Angabe  der  Gründe,  zu
beanstanden.  Gegen  die  Verfügung  des  Gemeindevorstehers  beziehungsweise
  Amtmannes  steht  der  Gemeindeversammlung,  Gemeindevertretung,  beziehungsweise
  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu.

Die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  begründete  Befugnis  der  Auffichtsbehörde,
  aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  eine
Beanstandung  von  Beschlüssen  der  Gemeindevertretung  oder  des  kollegialischen
Gemeindevorstandes  herbeizuführen,  wird  aufgehoben.

630.  Gemeindebeschlüsse  über  die  Veräußerung  oder  wesentliche
Veränderung  von  Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen
  oder  Kunftwert  haben,  insbesondere  von  Archiven  oder  von  Teilen
derselben  unterliegen  der  Genehmigung  des  Regierungspräfidenten.

Hinfichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bewendet  es  bei
den  bestehenden  Bestimmungen.

631.  Im  übrigen  beschließt  der  Kreisausschuß,  soweit  die  Beschlußfassung
  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Aufsichtsbehörde  zusteht,  über