578  Anhang.

die  Bestätigung  (Genehmigung)  von  Ortsstatuten  und  sonstigen,  die  ländlichen
  Gemeindeangelegenheiten  betreffenden  Gemeindebeschlüfsen,  sowie
über  die  Herbeiführung  und  erforderlichenfalles  Anordnung  einer  Ergänzung
  oder  Abänderung  der  in  Ansehung  des  Gemeindestimmrechts  bestehenden
  Ortsverfassung.

In  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  findet  neben  der  Beschlunfassung.
des  Kreisausschusses  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  vorgeschriebene
Anhörung  des  Kreistages  nicht  mehr  statt.

Abs.  3  und  4  fallen  fort.

Die  88  33  und  34  Tit.  7  T.  II  ALR.,  die  KabC.  vom  25.  I.  31.
betreffend  die  Erwerbung  von  Rittergütern  durch  Dorfgemeinden  oder  deren
Mitglieder  (GS.  5),  und  der  §  4  des  Anhangs  zur  AllgGer  C.  find  aufgehoben.

§  32.  Der  Kreisausschluß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Aufsichtsbehörde  zusteht:

1.  über  die  Zahl  der  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  einer  Gemeinde  zu
wählenden  Mitglieder  der  Gemeindevertretung:

2.  über  die  Vornahme  außergewöhnlicher  atzwahlen,  zur  Gemeindevertretung
  oder  in  den  Gemeindevorstand:

3.  über  die  Vermehrung  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
der  Schöffen  und  der  Ortsvorsteher,  sowie  über  die  Bestellung  besonderer
  Ortsvorsteher  für  verschiedene  Ortschaften  eines  Gemeindebezirks:

1.  über  die  Festsetzung  der  Besoldungen  der  Dienstunkostenentschädigungen

und  der  baren  Auslagen  der  Gutsvorsteher  und  sonstiger  kommissarisch
bestellten  Beamien.
Der  Kreisausschuß  beschließt  ferner:

5.  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der
bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
Defekte  nach  Maßgabe  der  Bd.  vom  24.  I.  44  (GS.  52).  Der  Beschlup  ist
vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtweges  endgültig.

s  33.  Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach
den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der  Auffichtsbehörde  zusteht:

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  29  über  die  zwischen  dem  Gemeindevorstande

  und  der  Gemeindevertretung  oder  zwischen  dem  Gemeindevorsteher

  und  dem  kollegialischen  Gemeindevorstande  entstandenen

Meinungsverschiedenheiten;

an  Stelle  der  Gemeindebehörden  im  Falle  ihrer  durch  widersprechende

Interessen  herbeigeführten  Beschlußunfähigkeit  oder  im  Falle  wiederholter

Beschlußunfähigkeit;

3.  an  Stelle  der,  nach  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  aufgelösten
Gemeindevertretung.

Der  Kreisausschuß  beschließt  ferner  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

4.  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldforderungen
  gegen  Landgemeinden  (§  15  zu  3  Einf  G.z.  ZPD.  in  der
Fassung  v.  17.  V.  98).

8  34.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1.  das  Recht  der  Mitbenutzungen  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten,  sowie
zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens,
die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,

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1.