II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  579

3.  die  besonderen  Rechte  oder  Verpflichtungen  einzelner  örtlicher  Teile  des
Gemeindebezirks  oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in
Ansehung  der  zu  Nr.  1  und  2  erwähnten  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten,

beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
  Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte
begründete  Berechtigung  oder  Verpflichtung  zu  den  im  Absatz  1  bezeichneten
Nutzungen  bzw.  Lasten.

Die  Beschwerde  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klagen  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  finngemäß  Anwendung  auf
Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung
  von  Grundbesitzern  und  Einwohnern  eines  Gutsbezirks  zu  den
öffentlichen  Lasten  desselben.

*35.  Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde  (Amt,  Burgermeisterei)
  oder  ein  Gutsbezirk,  die  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen  bzw.
zu  erfüllen,  so  verfügt  der  Landrat,  unter  Anführung  der  Gründe,  die  Eintragung
  in  den  Etat  bzw.  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  steht  der  Gemeinde  bzw.  dem
Besitzer  des  Gutes  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschufse  zu.

#36.  Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  Schöffen,
Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  sonstigen  Gemeindebamten,  sowie
der  Gutsvorsteher  kommen  die  Bestimmungen  des  G.  vom  21.  VII.  52  mit
folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1.  Die  Befugnis,  gegen  die  Gemeindevorsteher  (Amtmänner  in  Westfalen,
Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz),  Schöffen,  Mitglieder  des  kollegialischen
Gemeindevorstandes  und  sonstige  Gemeindebeamten,  sowie  gegen  Gutsvorsteher
  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  steht  dem  Landrate  und  im
Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
dem  Regierungspräfidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landrats  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2.  Gegen  die  von  dem  Amtmann  in  Westfalen  oder  von  dem  Bürgermeister
  in  der  Rheinprovinz  auf  Grund  des  §  83  der  WestfLGem  O.
vom  19.  III.  56,  bzw.  der  §§  83  und  104  der  Rbem  O.  vom
23.  VII.  45  gegen  Unterbeamte  der  Gemeinden,  Amter  oder  Bürgermeistereien
  erlassenen  Strafver  fügungen  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Landrat  und  gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergehenden
  Beschluß  des  Landrats  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Regierungspräfidenten  statt.

3.  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  und  2  in  letzter
Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräfidenten  bzw.  des  Oberpräfidenten
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.