580  Anbang.

4.  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleimms
des  Verfahrens  von  dem  Landrate  oder  von  dem  Negierungspräsidemen
verfügt  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar  und  der  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entsd  eidende  Disziplinarbehörde
  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung  der
Kreisausschuß  an  die  Stelle  des  Staatsministerums  tritt  das  Oberverwaltungsgericht.
  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernanmt.

In  dem  vorstehend  zu  4  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehendenfalles
auch  über  die  Tatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
Entscheidung  zu  treffen.

§  37.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
für  die  in  diesem  Titel  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  einzelnen  anders
bestimmt  ist,  der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt
in  allen  Fällen  zwei  Wochen.

Die  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  bzw.  der  kollegiolische
  Gemeindevorstand  können  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

8  38  fällt  sort.

Sechster  Titel.
Armenangelegenheiten.

#  39.  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  wegen  öfsfentlicher
Unterstützung  Hilfsbedürstiger  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden.


Zuständig  in  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß.

Im  übrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichs  G.  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  VI.  70  sein  Bewenden.

8  40.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung
der  in  den  §§  8,  9,  10  und  12  des  G.  vom  8.  III.  71  und  des  Lauenburgischen
  G.  vom  24.  VI.  71  gedachten  Statuten  zur  Regelung  der
Armenpflege  in  den  nicht  ausschließlich  im  Eigentum  des  Gutsbesitzers
stehenden  Gutsbezirken  und  in  den  Gesamtarmenverbänden,  sowie  über  die
Genehmigung  zur  Wiederauflösung  von  Gesamtarmenverbänden  (§  14).

Soweit  die  Feststellung  der  Statuten  bisher  dem  Kreistage  oblag.
erfolgt  dieselbe  fortan  durch  den  Kreisausschuß.

Ist  den  Statuten  die  Bestätigung  wiederholt  versagt  worden,  so  jtellt
der  Bezirksausschuß  dieselben  endgültig  fest.

8  41.  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Ortsarmenverbänden
  dorüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen
  zu  gewähren  sind  (§  63  G.  vom  8.  III.  und  §  51  des  G.
vom  24.  VI.  71),  unterliegen:

1.  sofern  eine  Stadt  von  mehr  als  10000  Einwohnern  an  dem  Armenverbande
  beteiligt  ist,  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses;


2.  andernfalls  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses.

Desgleichen  unterliegen  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen
von  Landarmenverbänden  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der
endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses,  sofern  die  Landarmenverbände
  nur  aus  einem  Kreise  bestehen.