II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Berwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  581

5  42.  Beschwerden  von  Ortsarmenverbänden  gegen  Verfügungen
der  Landarmenverbände  darüber,  ob.  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise
Beihilfen  zu  gewähren  find  (5  36  des  G.  vom  8.  III.  71),  unterliegen  der
endgültigen  Beschlußfassung  des  Provinzialrats.

s  43.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1.  an  Stelle  der  in  den  88  60—62  des  G.  vom  8.  III.  71  und  in  den
§§  48—50  des  Lauenburgischen  G.  v.  24.  VI.  71  bezeichneten  Kreiskommission
  über  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden  im  schiedsrichterlichen
  und  sühneamtlichen  Vermittelungsverfahren;

2.  an  Stelle  des  Landrats  bzw.  des  städtischen  Gemeindevorstandes  auf
den  Antrag  eines  Armenverbandes  gegen  die  zur  Unterstützung  eines
Hilfsbedürftigen  verpflichteten  Angehörigen  gemäß  §  65  bzw.  8  53  a.  a.  O.

Die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  find,  vorbehaltlich  des
ordentlichen  Rechtsweges  im  Falle  zu  2,  endgültig.

8  44.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1.  die  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Lasten  der  Armenpflege  in
Gutsbezirken  und  in  Gesamtarmenverbänden  (§8§  8ff.  des  G.  vom
S.  III.  71),

2.  die  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  den  Lasten  der  Landarmenverbände
  (§  29  a.  a.  O.),

beschließt  in  den  Fällen  zu  1  der  Gutsvorsteher  bzw.  der  Vorsitzende  der
Vertretung  des  Gesamtarmenverbandes,  in  den  Fällen  zu  2  der  Vorstand
des  Landarmenverbandes.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Zuständig  ist  in  den  Fällen  zu  1  der
Kreisausschuß,  in  den  Fällen  zu  2  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die  Entscheidung
  des  Bezirksausschusses  ist  in  allen  Fällen  nur  das  Rechtsmittel
der  Revision  zulässig.

Einsprüche  gegen  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern,  welche
sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klagen  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.  Dieselben  stehen  in  den  Fällen  zu  2  nur  den  unmittelbar
  zur  Aufbringung  der  Kosten  der  Landarmenpflege  herangezogenen
einzelnen  Verbänden,  Kreisen  und  Gemeinden  zu.

Siebenter  Titel.
Schulaugelegenheiten.

6  45.  Uber  die  Feststellung  des  Geldwertes  der  Naturalien  und  des
Ertrages  der  Ländereien  bei  amtlicher  Festsetzung  des  Einkommens  der
Elementarlehrer  beschließt  auf  Anrufen  von  Beteiligten  der  Kreisausschuß
und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.  Der
Beschluß  des  Bezirksausschusses  in  erster  oder  zweiter  Instanz  ist  endgültig.

s  46.  1.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betr,  die  Heranziehung  zu
Abgaben  und  sonstigen  nach  öffentlichem  Rechte  zu  fordernden  Leistungen
für  Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  beschließt,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §  47,  die  örtliche  Behörde,  welche  die
Abgaben  und  Leistungen  für  die  Schule  ausgeschrieben  hat  (Vorstand
der  Schulgemeinde,  Schulsozietät,  Schulkommune  usw.).

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  38