582  Anhang.

2.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

3.  Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffeutlichen  Rechn
begründete  Verpflichtung  zu  Abgaben  und  Leistungen  für  Schulen.
welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen.

4.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  der
Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezurttausschuß.


5.  Die  Entscheidung  über  streitige  Abgaben  und  sonstige  nach  öffentlichen
Recht  zu  fordernde  Leistungen  für  Schulen  der  bezeichneten  Art  oder
für  deren  Beamte,  sowie  über  streitiges  Schulgeld  für  solche  Schulen
nach  8  15  des  G.  vom  24.  V.  61  (GS.  241)  erfolgt  fortan  im  Verwaltungsstreitverfahren.


6.  Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen  für  Schulzwecke  zu  den
direkten  Staatssteuern,  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren
richten,  sind  unzulässig.

7.  Die  Beschwerden  und  die  Ensprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

8.  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  solche  Abgaben  und
Leistungen  für  Schulen,  welche  zu  den  Gemeindelasten  (88  18,  34)  gehören,
  keine  Anwendung.

s  47.  Über  die  Anordnung  von  Neu-  und  RNeparaturbauten  bei
Schulen,  welche  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen,  über  die  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  zur  Aufbringung  der  Baukosten,  sowie  über  die  Verteilung
  derselben  auf  Gemeinden  (Gutsbezirke),  Schulverbände  und  Drine.
statt  derselben  oder  neben  denselben  Verpflichtete  beschließt,  sofern  Stren
entsteht,  die  Schulauffichtsbehörde.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Dieselbe  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der  ihm  angesonnenen
  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner  einen
anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.

Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten  (Abs.  i)
darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zum  Bar
oder  zur  Unterhaltung  einer  der  Erfüllung  der  allgemeinen  Schulpflicht
dienenden  Schule  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb  zwei  Wochen
anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der  Klage
eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den  Ablauf  dieser  Fristen
wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung  des
Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  verpflichteten
Dritten  nicht  ausgeschlossen.

Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der
Kreisausschuß  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.


48.  Unterläßt  oder  verweigert  ein  Schulverband  (Schulgemeinde,
Schulsozietät,  Schulkommune  usw.)  bei  Schulen,  welche  der  allgemeinen
Schulpflicht  dienen,  in  anderen  als  den  im  §  47  Abs.  1  bezeichneten  Fällen
die  ihm  nach  öffentlichem  Rechte  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltseciat