I1.  G.  ũb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Berwaltungsgerichtsbehörden.  583

zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen  beziehungsweise  zu  erfüllen,
so  verfügt  der  Landrat  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Regierungspräsident
  die  Eintragung  in  den  Etat  beziehungsweise  die  Festftellung
  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  steht  dem  Schulverbande  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten
  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Dabei  finden
die  Bestimmungen  des  §  47  Abs.  2  Satz  2  und  Abs.  4  sinngemäße  Anwendung.


8  49.  Die  Vorschriften  des  §  47  finden  auch  Anwendung,  wenn  die
Schule  mit  der  Küsterei  verbunden  ist.

Für  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  nach  §  47  zu  treffenden  Entscheidungen
  sind  die  von  den  Schulaufsichtsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen
  Zuständigkeit  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  über  die  Ausführung
  von  Schulbauten  maßgebend.

Die  der  Schulaufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zustehende
Befugnis  zur  Einrichtung  neuer  oder  Teilung  vorhandener  Schulsozietäten
bleibt  unberührt.

Achter  Titel.
Einquartierungsangelegenheiten.

650.  Uber  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  oder  Ortsstatuten
wegen  Verteilung  der  Quartierleistungen  und  sonstigen  Naturalleistungen
(Vorspann,  Naturalverpflegung,  Furage)  (§  7  Abs.  3  bis  5  des  G.  vom
25.  VI.  68,  BGl.  523,  und  §  7  Abs.  2  des  G.  vom  13.  II.  75,  REl-52)
  beschließt  der  Kreisausschuß,  in  Städten  der  Bezirksausschuß.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Festsetzung  des  Umfangs  der
Duartierleistung  für  solche  Gutsbezirke,  welche  eine  Vereinigung  mit  einer
Gemeinde  nicht  abgeschlossen  haben  (8  7  letzter  Abs.  des  G.  vom  25.  VI.  68).

51.  Werden  gegen  die  für  die  Verteilung  der  Quartierleistungen
aufgestellten  Kataster  (§  6  Abs.  4.  des  G.  vom  25.  VI.  68)  innerhalb  der
gesetzlich  bestimmten  Frist  von  21  Tagen  Einwendungen  erhoben,  so  hat
hierüber  in  betreff  der  Städte  der  Gemeindevorstand,  in  betreff  der  übrigen
Ortsbehörden  der  Kreisausschuß  zu  beschließen.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an
den  Bezirksausschuß  statt.

Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

Neunter  Titel.
Sparkassenangelegenheiten.

8  52.  Die  Errichtung  von  Sparkassen  durch  Kreise,  Stadt=  und  Landgemeinden
  und  andere  über  den  Umfang  eines  Kreises  nicht  hinausgehende
kommunale  Verbände  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung  auch  in  denjenigen
  Landesteilen,  in  welchen  eine  solche  bisher  nicht  vorgeschrieben  war.

Diese  Genehmigung,  sowie  die  Bestätigung  der  bezüglichen  Statuten
steht  dem  Oberpräsidenten  zu.  Die  Genehmigung  (Bestätigung)  darf  nur
unter  Zustimmung  des  Provinzialrats  versagt  werden.  Ingleichen  bedarf
es  der  Zustimmung  des  Provinzialrats  zu  Statutenänderungen  und  zur  Auflösung
  von  Sparkassen,  soweit  solche  der  Oberpräsfident  nach  bestehendem

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