584  Anhang.

Rechte  gegen  den  Willen  der  Kreise,  Gemeinden  oder  sonstigen  Verbände
vorzunehmen  ermächtigt  ist.

8  53.  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  im  §  52  bezeichmeten
Sparkassen  wird  durch  die  geordneten  Kommunalaufsichtsbehörden  geubt.

Wo  bezüglich  dieser  Verwaltung  in  bestehenden  Gesetzen  oder  in  der
Statuten  eine  ausdrückliche  staatliche  Genehmigung  vorgeschrieben  ist.  erteil:
dieselbe  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Oberpräsident.  Die  Versagung
  der  Genehmigung  darf  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschufes
erfolgen.

Zehnter  Titel.
Synagogengemeindeangelegenheiten.

#54.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klagen  einzelner  wegen
der  ihnen  als  Mitglied  einer  Synagogengemeinde,  oder  auf  Grund  des  6.
vom  28.  VII.  76  (GS.  353)  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  Abgaben  und  Leistungen.

Elfter  Titel.
Wegepolizei.

#55.  Die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Wege  und  deren  Zubehörungen,
  sowie  die  Sorge  dafür,  daß  den  Bedürfnissen  des  öffentlichen  Verkehrs
  in  bezug  auf  das  Wegewesen  Genüge  geschieht,  verbleibt  in  dem  biesherigen
  Umfange  den  für  die  Wohrnehmung  der  Wegepolizei  zuständigen
Behörden.  Sind  dazu  Leistungen  erforderlich,  so  hat  die  Wegepolizeibehördeden
  Pflichtigen  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  binnen  einer  angemessenen
  Frist  aufzufordern  und,  wenn  die  Verbindlichkeit  nicht  destrü
wird,  erforderlichenfalls  mit  den  gesetzlichen  Zwangsmitteln  anzuhalten
Auch  ist  die  zuständige  Wegepolizeibehörde  befugt,  das  zur  Erhaltung  des
Gefährdeten  oder  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Verkehrs  Norwendige,
  auch  ohne  vorgängige  Aufforderung  des  Verpflichteten,  für  Rechnung
desselben  in  Ausführung  bringen  zu  lassen,  wenn  dergestalt  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  daß  die  Ausführung  der  vorzunehmenden  Arbeit  durch  den  Verpflichteten
  nicht  abgewartet  werden  kann.

956.  1.  Gegen  die  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde,  welche  den  Bar
und  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  oder  die  Aufbringung  und
Verteilung  der  dazu  erforderlichen  Kosten  oder  die  Inanspruchnabme
von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr  betreffen,  findet  als  Rechtsmittel
  innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch  an  die  Wegepolizetbehörde
  statt.

2.  Wird  der  Einspruch  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  zuwider  innerhalb
  der  gesetzlichen  Frist  bei  denjenigen  Behörden  erhoben,  welche  zur
Beschlußfassung  oder  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
oder  Verfügungen  der  Wegepolizeibehörde  zuständig  find,  so  gilt  die
Frist  als  gewahrt.

3.  Der  Einspruch  ist  in  solchen  Fällen  von  den  angerufenen  Behörden  an
die  Wegepolizeibehörde  zur  Beschlußfassung  abzugeben.

4.  Über  den  Einspruch  hat  die  Wegepolizeibehörde  zu  beschließen.  Gegen
den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  stan.
Dieselbe  ist,  soweit  der  in  Anspruch  Genommene  zu  der  ihm  ange.