II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Berwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  585

sonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner
einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu  richten.
In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  ist  entstehendenfalls  auch  darüber
zu  entscheiden,  ob  der  Weg  für  einen  öffentlichen  zu  erachten  ist.

5.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten  darüber,
wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur  Anlegung  oder
Unterhaltung  eines  öffentlichen  Weges  obliegt,  der  Entscheidung  im
Verwaltungsstreitverfahren.

6.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  vierten  Absatzes  innerhalb  zwei

Wochen  anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch
den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechis  verpflichteten  Dritten  nicht  ausgeschlossen.

uZuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen,  in  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,
und  sofern  es  sich  um  Chausseen  handelt,  oder  ein  Provinzialverband,
Landeskommunal=  oder  Kreiskommunalverband  als  solcher,  oder  —  in
der  Provinz  Hannover  —  ein  Wegeverband  beteiligt  ist,  oder  wenn
die  Klage  gegen  Beschlüsse  des  Landrats  gerichtet  ist,  der  Bezirksausschuß.


8.  Wird  ein  Weg  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  einen  öffentlichen
erklärt,  so  bleibt  demjenigen,  welcher  privatrechtliche  Ansprüche  auf  den
Weg  geltend  macht,  der  Antrag  auf  Entschädigung  gegen  den  Wegebauverpflichteten
  im  ordentlichen  Rechtswege  nach  Maßgabe  des  §  4  des
G.  vom  11.  V.  42  (GS.  192)  vorbehalten.

§  57.  Über  Einziehung  oder  Verlegung  öffentlicher  Wege  beschließt
—  vorbehaltlich  der  in  den  §8  58  und  60  für  die  Provinzen  Schleswig-Holstein
  und  Hannover  im  Anschluß  an  die  dortige  Wegegesetzgebung  getroffenen
  besonderen  Bestimmungen  —  die  Wegepolizeibehörde,  nachdem  das
Vorhaben  mit  der  Aufforderung,  Einsprüche  binnen  vier  Wochen  zur  Vermeidung
  des  Ausschlusses  geltend  zu  machen,  in  ortsüblicher  Weise,  sowie
durch  das  Kreisblatt  und  das  Amtsblatt  veröffentlicht  worden  ist.  Gegen
den  Beschluß  der  Wegepolizeibehörde  steht  den  mit  dem  Einspruche  Zurückgewiesenen
  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  beziehungsweise
  dem  Bezirksausschusse  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §  56
Abs.  7  zu.

Wird  die  beantragte  Verlegung  oder  Einziehung  eines  öffentlichen
Weges  von  der  Wegepolizeibehörde  von  vornherein  oder  nach  dem  Einspruchs-(Aueschliebungs-)
  Verfahren  abgelehnt,  so  ist  dem  Antragsteller  nur  das  Anrusen
  der  Aufsichtsbehörde  gestattet.

Der  Art.  VI  der  Kreis  O.  vom  13.  XII.  72  und  die  Ergänzung  derselben
  vom  19.  III.  81  wird  aufgehoben.

§  58.  In  der  Provinz  Schleswig-Holstein  unterliegt  der  Beschlußfassung
  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses:

1.  Die  Bestätigung  von  Bestimmungen  der  Gemeinden  in  betreff  der  Anlegung,
  Verlegung  oder  Einziehung  von  Nebenwegen,  öffentlichen  Fußsteigen
  oder  Landwegen  nach  §§  226,  234  Abs.  1,  235  der  Wegeverordnung
  für  die  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  vom  1.  III.  42

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