586  Anhang.

und  §  7  Abs.  1  der  Wege  Dd.  für  das  Herzogtum  Lauenburg  vom

7.  II.  76;

2.  die  Anordnung  der  Verlegung  von  Nebenwegen  nach  §  226  Satz  1  der
Wege  Vd.  vom  1.  III.  42,  sowie  die  Anordnung  der  Anlegung
neuer  Landwege  oder  der  Verlegung  oder  besseren  Einrichtung  bestehender
  Landwege  im  Kreise  Herzogtum  Lauenburg  nach  §  7  Abs.  2
der  Wege  Dd.;

3.  die  Genehmigung  des  Zusammentretens  von  Gemeinden  und  Gutsbesitzern
  zu  einem  Verbande  behufs  gemeinsamer  Herstellung  und  Unterhaltung
  von  Nebenwegen  nach  §  13  des  G.  vom  26.  II.  79  (GS.  94):

4.  die  Anordnung  der  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Wegebenutzung  nach
§  14  der  Wege  Vd.  zulässigen  Beschränkungen  der  Benutzung  von
Grundstücken  in  der  Nähe  öffentlicher  Wege.

*59.  In  der  Provinz  Schleswig-Holstein  beschließt  der  Bezirksausschuß:


1.  über  die  Zulassung  einzelner  Ausnahmen  von  den  Regeln  hinsichtlich  der
Breite  und  der  Herstellungsart  der  Nebenwege  nach  §  221  der  Wege-Vd.
  vom  1.  III.  42;

2.  über  die  Herstellungsart  derjenigen  neu  auszubauenden  Nebenlandstraße,
hinsichtlich  welcher  die  Kreise  aus  Provinzialmitteln  eine  Unterstützung
nicht  erhalten,  nach  §  146  der  Wege  Vd.  und  §  7  Abs.  3  des  G.  vom
26.  II.  79.

#  60.  In  der  Provinz  Hannover  beschließt:

1.  in  Landkreisen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  sowie  in  den  bezüglich
der  Verwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbständigen
Städten  der  Bezirksausschuß:

a)  über  Beschwerden  Beteiligter  gegen  Bestimmungen  der  Gemeinden
darüber,  welche  Wege  als  Gemeindewege  anzulegen,  aufzugeben  oder
für  solche  zu  erklären  sind  (§  11  des  Hann  G.  vom  8.  VII.  51  über
Gemeindewege  und  Lanystraßen):

b)  über  Beschränkungen  des  Gebrauchs  von  Gemeindewegen  auf  bestimmte
Zwecke  des  Verkehrs  oder  hinsichtlich  einzelner  Arten  der  Beförderungsmittel
  (8  17);

c)  über  Beschwerden  Beteiligter  gegen  die  Anordnung  der  gesetzlichen
Gemeindevertretung  in  betreff  der  Teilung  eines  Gemeindebezirks  in
Unterbezirke  zur  abgesonderten  Anlegung  oder  Unterhaltung  von  Gemeindewegen
  (8  24  Abs.  2  Nr.  2  und  Abs.  4).

2.  Der  Bezirksausschuß  über  zeitweilige  Beschränkungen  des  Gebrauchs
von  Landstraßen  hinsichtlich  der  Zwecke  des  Verkehrs  oder  der  Beförderungsmittel
  (8  18).

3.  Uber  die  Verbindung  mehrerer  benachbarter  Ortsgemeinden  zur  gemeinschaftlichen
  Anlegung  und  Unterhaltung  der  für  sie  alle  wichtigen
Gemeindewege  innerhalb  des  einen  oder  andern  Bezirks  (§  24  Abs.  2
Nr.  1  und  Abs.  3  a.  a.  O.)  beschließt:

a)  der  Kreisausschuß,  wenn  die  beteiligten  Gemeinden  demselben  Kreise
angehören,

b)  der  Bezirksausschuß,  wenn  ein  Stadtkreis  oder  eine  bezüglich  der
Verwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbständige  Stadt
beteiligt  ist,  oder  die  Gemeinden  verschiedenen  Kreisen,  aber  demselben
Regierungsbezirk  angehören,