II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Berwaltungs=  u.  Berwaltungsgerichtsbehörden.  587

e)  der  Provinzialrat,  wenn  die  Gemeinden  verschiedenen  Regierungsbezirken
  angehören.

661.  Für  den  Umfang  des  Regierungsbezirks  Kafsel  beschließt  der
Bezirksausschuß  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

über  die  Heranziehung  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zum  Wegebau
außerhalb  ihrer  Gemarkungen,  sowie  über  die  Verteilung  der  Wegebaulast
  (88  2,  3  und  4  des  G.  vom  16.  III.  79  —  GS.  225).

662.  Für  den  Umfang  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau  beschließt
  der  Bezirksausschuß  über  die  Feststellung  des  Beitrages  der  Gemeinden
  zu  den  Kosten  der  Herstellung  chaussierter  Verbindungsstraßen  nach
Maßgabe  der  §§  5  und  6  des  Nassauischen  G.  vom  2.  X.  62.

Die  im  §  7  dem  Amtsbezirksrate  vorbehaltene  Beschlußfassung  steht
dem  Kreisausschusse  zu.  Gegen  diesen  Beschluß  steht  der  Chausfseebauverwaltung
  und  den  beteiligten  Gemeinden  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Bezirksausschuß  offen.

8  63.  Für  den  Umfang  der  vormals  Großherzoglich  Hessischen
Landesteile  beschließt  der  Kreisausschuß  über  die  Erteilung  der  Genehmigung:

Ziffer  1  fällt  fort.
2.  zur  Bildung  von  Bizinalwegeverbänden  in  Gemäßheit  des  Großherzoglich
  Hessischen  G.  vom  6.  XI.  60.
64  fällt  fort.

Zwölfter  Titel.
Wasserpolizei.

A.  Räumung  von  Gräben,  Pächen  und  Wasserläufen.

8  65.  Uber  den  Erlaß  von  Reglements  (Regulativen)  wegen  Räumung
von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen  beschließt  in  den  durch  die  nachstehend
bezeichneten  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  an  Stelle  der  bisher  zuständigen
Behörde  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  (§  3  des  VorflutG.  für  Neuvorvommern
  und  Rügen  vom  9.  II.  67;  Art.  10  und  15  des  Großherzoglich
Hessischen  G.  vom  18.  II.  53;  Art.  39  des  Landgräflich  Hessischen  G.  vom
15.  VII.  62.

4&amp;  66.  1.  Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung  der  Wasserpolizei
  zuständigen  Behörde  wegen  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und
Wasserläufen,  bzw.  wegen  Aufbringung  oder  Verteilung  der  dazu  erforderlichen
  Kosten  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  der
Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde  statt.  Dabei  finden  die  Vorschriften
  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  §  56  finngemäße  Anwendung.


2.  Ubex  den  Einspruch  hat  die  Wasserpolizeibehörde  zu  beschließen.  Gegen
den  Beschluß  der  Behörde  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Dieselbe  ist,  soweit  der  Inanspruchgenommene  zu  der
ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt
seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich  gegen  diesen  zu
richten.

3.  Auch  im  übrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten  darüber,
wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Räumung
von  Gräben  und  sonstigen  Wasserläufen  obliegt,  der  Entscheidung  im
Verwaltungsstreitverfahren.