588  Anhang.

4.  Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb  zwei  Wochen
anzubringen.  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der
Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Durch  den  Ablauf  dieser
Fristen  wird  jedoch  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung
  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts.
Verpflichteten  nicht  ausgeschlossen.

5.  Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  und,  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse  des
Landrats  gerichtet  ist,  sowie  in  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern
der  Bezirksausschuß.

6.  Auf  Gräben,  Bäche  und  Wasserläufe  im  Bezirke  eines  Deichverbandes
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

B.  Stau--,  Entwässerungs=  und  Pewässerungsanlagen,  sowie  Perschaffung
der  Vorflut.
I.  Vorschriften  für  den  betreffenden  Geltungsbereich  folgender  Gesetze:
1.  G.  vom  15.  XI.  11  wegen  des  Wasserstauens  bei  Mühlen  und  Berschaffung
  von  Vorflut;

Rheinisches  RuralG.  vom  28.  IX.  1791;

Mheinisches  Ressortreglement  vom  20.  VII.  18;

G.  vom  11.  V.  53,  beir.  die  Anwendung  der  Vorflut  G.  auf  unterirdische
  Wasserleitungen;

5.  G.  vom  14.  VI.  59  wegen  Verschaffung  der  Vorflut  in  den  Bezirken
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,
  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen;

.  Vorflut  G.  für  Neuvorpommern  und  Rügen  vom  9.  II.  67;

.  G.  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  II.  43;

.  Vd.  vom  9.  I.  45,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  vom  28.  II.  43
über  die  Benutung  der  Privatflüsse  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln;

9.  G.  vom  23.  I.  46,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen  einzuführende

Aufgebots=  und  Präklusionsverfahren:
10.  Wiesen  O.  für  den  Kreis  Siegen  vom  28.  X.  46.

a)  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken.

&amp;  67.  Behufs  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stanwerken
  erfolgt  die  Ernennung  der  sachverständigen  Kommissarien  endgültig
durch  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses.  Eine  Zuziehung  des  Gerichts
findet  ferner  nicht  statt.

Gegen  die  durch  die  Kommissarien  beim  Mangel  rechtsverbindlicher
deutlicher  Bestimmungen  bewirkte  Festsetzung  des  Wasserstandes  steht  den
Beteiligten  die  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  zu.  "

Streitigkeiten  darüber,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes  in  rechtsverbindlicher
  und  deutlicher  Weise  bestimmt  sei,  unterliegen  der  Entscheidung.
im  Verwaltungsstreitverfahren  vor  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse.  Der
Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  ist  befugt,  durch  endgültigen  Beschluß  einen  Wasserstand,
  welcher  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreilverfahren
  inne  zu  halten  ist,  vorläufig  festzusetzen  (§§  1—7  des  G.  vom
15.  XI.  11;  §§  4—11  des  G.  vom  9.  II.  67;  Tit.  II  Art.  16  des  Nheinischen
Rural  G.  vom  28.  IX.  1791;  §  2  Nr.  3  und  4  des  Rheinischen  Ressortreglvom
  20.  VII.  18).

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