II.  G.  Üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  589

b)  Verschaffung  von  Vorflut.

8  68.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1.  über  Anträge  auf  Verschaffung  von  Vorflut,  und  zwar  nach  einer  vorgängigen,
  von  ihm  anzuordnenden  örtlichen  Untersuchung  (88  103—109
und  113—116  T.  I  Tit.  8  ALR.;  88  11—18  des  VorflutG.  vom
15.  XI.  11;  Art.  3  des  G.  vom  11.  V.  53;  §§  14—16,  18—21  des  G
vom  9.  II.  67;  88  4ff.  des  VorflutG.  vom  14.  VI.  59).  Das  schiedsrichterliche
  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  der  §8§  15  f.  des  Vorflut  G.
vom  15.  XI.  11  findet  auch  auf  die  Fälle  der  §§  103—109  und  113—116
T.  I  Tit.  8  ALR.  Anwendung:;

2.  über  Anträge  auf  Mitbenutzung  einer  Entwässerungsanlage  und  auf
Abänderungen  eines  Entwässerungsplanes  (88  17,  20  G.  vom  9.  II.  67).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

8  69.  Die  Aufforderung  zur  Schiedsrichterwahl,  die  Ernennung
des  Obmanns,  sowie  der  von  den  Beteiligten  nicht  rechtzeitig  gewählten
Schiedsrichter  und  die  Ermächtigung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  endgültig
durch  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  (§8  22,  23,  25,  27  des
G.  vom  15.  XI.  11;  §8§  23,  24,  26  des  G.  vom  9.  II.  67).

§  70.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1.  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ablehnung  des  Schiedsrichteramtes  (8  30
G.  vom  15.  XI.  11;  §  24  G.  vom  9.  II.  67);

2.  über  die  Zurückweisung  unzulässiger  Schiedsrichter  (88  28,  29  G.  vom
15.  XI.  11;  §  24  G.  vom  9.  II.  67);

3.  über  die  Festsetzung  der  Vergütung  der  Schiedsrichter  (§  33  G.  vom
15.  XI.  11;  §  27  G.  vom  9.  II.  67);

4.  über  die  Festsetzung  der  Vergütung  der  Kommissaren  (5  27  G.  vom
9.  II.  67).

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  steht  innerhalb
zwei  Wochen  den  Beteiligten  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Streitverfahren  zu,  in  welchem  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  endgültig  entscheidet.


§  71.  Die  Ansfechtung  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  erfolgt
innerhalb  sechs  Wochen  im  Wege  der  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse
  (68  25,  26  G.  vom  15.  XI.  11;  §  26  G.  vom  9.  II.  67).

8  72.  Die  Vorschrift  in  §  28  G.  vom  9.  II.  67  wegen  exekutivischer
Einziehung  von  Kosten  und  Kostenvorschüssen  durch  die  Bezirksregierung  ist
aufgehoben.

e)  Bewässerungsanlagen.

§  73.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Beschränkung  der
Ableitung  des  Wassers,  wenn  durch  eine  Bewässerungsanlage  das  öffentliche
Interesse  gefährdet  oder  der  notwendige  Wasserbedarf  den  unterhalb  liegenden
Einwohnern  entzogen  wird  (§  15  G.  vom  28.  II.  43;  §  3  Wiesen  O.  für  den
Kreis  Siegen  vom  28.  X.  46).

8  74.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  faßt  den  Präklufionsbescheid
bei  Bewässerungsanlagen  ab  (88  19—22,  bzw.  6—9  a.  a.  O.).  Gegen  die
Präklufion  ist  das  Restitutionsgesuch  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  im  Verwaltungsstreitverfahren
  entscheidet.  Auf  Berufung  enischeidet  der  Bezirksausschuß  endgültig.